Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

80 Die Dresdener Conferenzen. 1851 
Dann kam die Frage zur Verhandlung, für welche Beschlüsse 
des Plenums Stimmeneinhelligkeit nöthig, für welche eine 
qualificirte oder eine einfache Mehrheit genügend sein sollte. 
Charakteristisch für die antipreußische Gesinnung der Commis- 
sionen war hier der Beschluß, daß über die Frage, ob ein 
von einem deutschen Staate abgeschlossenes Bündniß der 
Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesglieder zuwider 
laufe, durch einfache Mehrheit des Plenums zu befinden sei: 
man wollte ein möglichst handliches Mittel, jeden Versuch 
zur Erneuerung der preußischen Union zu verhindern. Im 
Ubrigen aber herrschte die Tendenz, die Forderungen des 
alten Rechts auf Einstimmigkeit aufrecht zu erhalten oder 
doch nur qualificirte Mehrheiten an ihre Stelle zu setzen. 
So sollten die Grundsätze der bekanntlich elenden Bundes- 
kriegsverfassung nur durch einstimmigen Beschluß geändert 
werden; denn einer Steigerung der Militärlast widerstrebte 
Bayern ebenso wie Reuß und Schwarzburg. Beschlüsse über 
eine deutsche Flotte sollten einer Mehrheit von drei Viertel 
bedürfen; die Königreiche verlangten sogar Einstimmigkeit für 
die Gründung einer Kriegsmarine, und nur mit Mühe hinter- 
trieb Graf Alvensleben, allein von Hannover, Oldenburg 
und den Hansestädten unterstützt, einen Antrag, daß über- 
haupt eine deutsche Flotte nicht existiren sollte. Das alte 
Bundesrecht begehrte die Einstimmigkeit für jeden Beschluß 
über organische Einrichtungen und gemeinnützige Anordnungen: 
als dagegen Anträge angemeldet und zum Theil von der 
Commission angenommen wurden, erhob sich Dänemark in 
seinem ausführlichen Proteste zu der Erklärung, daß die 
Unterdrückung des liberum veto der Anfang der Centrali-= 
sation und Desorganisation des Bundes sein würde.
	        
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