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Fünftes Kapitel.
Ichluß- und Nebergangsbestimmungen.
Art. 72.
Die in diesem Gesetze vorgesehenen ortsstatutarischen Vorschriften werden vom Gemeinderath
mit Zustimmung des Bürgerausschusses erlassen und bedürfen der Genehmigung
der Kreisregierung.
Art. 73.
Auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes giltig vorgenommenen Ortsvorsteherswahl
erfolgt die Entschließung über die Ernennung des Ortsvorstehers in Gemähheit
der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 74.
In denjenigen Gemeinden, in welchen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rathsschreiberei
von einer anderen Person als dem Ortsvorsteher besorgt wird, treten die Bestimmungen
des Art. 8, unbeschadet einer auf Grund derselben etwa zu erlassenden ortsstatutarischen
Vorschrift, erft mit der nächsten Erledigung der Rathsschreibersstelle in
Wirtsamkeit.
Art. 75.
Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist in allen Gemeinden
der Bürgerausschuß neu zu wählen.
Mit dem Amtsantritt des neugewählten Bürgerausschusses erlischt die Wirksamkeit
des bisher bestehenden.
Von den Mitgliedern des neugewählten Bürgerausschusses hat die Hälfte (bei ungerader
Zahl derselben ein Mitglied unter der Hälfte) mit dem Ablauf des auf die Neuwahl
nächstfolgenden Jahres mit gerader Jahreszahl, die zweite Hälfte mit dem Ablauf
des zweiten auf das letztgenannte Jahr folgenden Jahres auszutreten. Hiebei gelten
diejenigen, welche bei der Wahl die geringere Stimmenzahl erhalten haben, als auf die
kürzere Amtsdauer gewählt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Die erstmalige Wahl des Bürgerausschuß-Obmanns und seines Stellvertreters hat
bis zum Ablauf des auf die Wahl nächstfolgenden Jahres mit gerader Jahreszahl
Giltigkeit.