thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Fünftes  Kapitel.
Ichluß-  und  Nebergangsbestimmungen.
Art.  72.

Die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  ortsstatutarischen  Vorschriften  werden  vom  Gemeinderath
  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  erlassen  und  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Kreisregierung.

Art.  73.

Auf  Grund  einer  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  giltig  vorgenommenen  Ortsvorsteherswahl
  erfolgt  die  Entschließung  über  die  Ernennung  des  Ortsvorstehers  in  Gemähheit
  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Art.  74.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die  Rathsschreiberei
  von  einer  anderen  Person  als  dem  Ortsvorsteher  besorgt  wird,  treten  die  Bestimmungen
  des  Art.  8,  unbeschadet  einer  auf  Grund  derselben  etwa  zu  erlassenden  ortsstatutarischen
  Vorschrift,  erft  mit  der  nächsten  Erledigung  der  Rathsschreibersstelle  in
Wirtsamkeit.

Art.  75.

Binnen  drei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ist  in  allen  Gemeinden
der  Bürgerausschuß  neu  zu  wählen.

Mit  dem  Amtsantritt  des  neugewählten  Bürgerausschusses  erlischt  die  Wirksamkeit
des  bisher  bestehenden.

Von  den  Mitgliedern  des  neugewählten  Bürgerausschusses  hat  die  Hälfte  (bei  ungerader
  Zahl  derselben  ein  Mitglied  unter  der  Hälfte)  mit  dem  Ablauf  des  auf  die  Neuwahl
  nächstfolgenden  Jahres  mit  gerader  Jahreszahl,  die  zweite  Hälfte  mit  dem  Ablauf
des  zweiten  auf  das  letztgenannte  Jahr  folgenden  Jahres  auszutreten.  Hiebei  gelten
diejenigen,  welche  bei  der  Wahl  die  geringere  Stimmenzahl  erhalten  haben,  als  auf  die
kürzere  Amtsdauer  gewählt;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Die  erstmalige  Wahl  des  Bürgerausschuß-Obmanns  und  seines  Stellvertreters  hat
bis  zum  Ablauf  des  auf  die  Wahl  nächstfolgenden  Jahres  mit  gerader  Jahreszahl
Giltigkeit.