Metadata : Militärstrafgerichtsordnung.

182  Militärstrafgerichtsordnung.

einer  der  Ärzte  ein  Sanitätsoffizier  mindestens  vom  Range
eines  Stabarztes  oder  ein  Gerichtsarzt  sein.  (An  Bord
genügt  die  Zuziehung  eines  Arztes.)

Wird  angeordnet,  daß  das  abzugebende  Gutachten
schriftlich  erstattet  werde,  so  ist  es  von  den  Sachverständigen
  gemeinschaftlich,  wenn  sie  verschiedener  Meinung  sind,
von  einem  jeden  besonders  auszustellen.

Bei  leichten  Körperverletzungen  wird  zur  Feststellung
des  Tatbestandes  in  der  Regel  die  Aussage  des  Verletzten
genügen.  Hat  ein  gerichtlicher  Augenschein  stattgefunden,
so  ist  dessen  Ergebnis  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

2.  Ist  bei  verletzten  Frauenspersonen  die  Besichtigung  der
Geburtsteile  notwendig,  so  kann  sie  auch  einer  beeidigten
Hebamme  übertragen  werden.  Sind  jedoch  die  Geburtsteile
  so  verletzt,  daß  eine  ärztliche  Behandlung  notwendig
ist,  so  ist  nach  den  ersten  beiden  Absätzen  der  Ziffer  B 1
zu  verfahren.  Bei  derartigen  Untersuchungen  soll  regelmäßig
  der  Untersuchungsführer  nicht  zugegen  sein,  wie
überhaupt  das  Schamgefühl  auch  bei  männlichen  Personen
möglichst  zu  schonen  ist.

Der  (die)  Sachverständige  ist  über  die  Verletzung,  ihre
Entstehung  und  die  möglichen  Folgen  ausführlich  zu  Protokoll
  zu  vernehmen;  die  Einreichung  eines  schriftlichen  Gutachtens,
  dessen  Richtigkeit  zu  bestätigen  bleibt,  ist  zulässig.

210.  Auf  die  Ausschließung  und  Ablehnung  von
Sachverständigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  122
Nr.  1  bis  4,  sowie  der  §§  124,  126,  130  Absatz  2
bis  4,  §§  131,  133,  134  entsprechende  Anwendung.¹)

1)  §  74  RStr  PO.  sieht  nur  die  Ablehnung  der  Sachverständigen
  vor;  nicht  deren  Ausschließung  kraft  Gesetzes,  wie
§  210.  Einen  besonderen  Ausschließungsgrund  gibt  §  224
Abs.  2  MStr  GO.  Nicht  anwendbar  ist  §  122  Nr.  5.  Die
Sachverständigen,  die  im  Ermittelungsverfahren  vernommen
sind,  können  als  solche  auch  in  der  Hauptverhandlung  I.  und
II.  Instanz  bestellt  werden.  §  125  ist  nicht  aufgeführt.  Die
Ablehnung  ist  deshalb  auch  im  Laufe  der  Hauptverhandlung
zulässig.  Ebenso  sind  §§  127  bis  129  nicht  anwendbar.

F. Nr.  8.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  9.

211.¹)  Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der
Ernennung  Folge  zu  leisten,  wenn  er  zur  Erstattung  von
Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist,  oder