182 Militärstrafgerichtsordnung.
einer der Ärzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom Range
eines Stabarztes oder ein Gerichtsarzt sein. (An Bord
genügt die Zuziehung eines Arztes.)
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten
schriftlich erstattet werde, so ist es von den Sachverständigen
gemeinschaftlich, wenn sie verschiedener Meinung sind,
von einem jeden besonders auszustellen.
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung
des Tatbestandes in der Regel die Aussage des Verletzten
genügen. Hat ein gerichtlicher Augenschein stattgefunden,
so ist dessen Ergebnis in das Protokoll aufzunehmen.
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der
Geburtsteile notwendig, so kann sie auch einer beeidigten
Hebamme übertragen werden. Sind jedoch die Geburtsteile
so verletzt, daß eine ärztliche Behandlung notwendig
ist, so ist nach den ersten beiden Absätzen der Ziffer B 1
zu verfahren. Bei derartigen Untersuchungen soll regelmäßig
der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie
überhaupt das Schamgefühl auch bei männlichen Personen
möglichst zu schonen ist.
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre
Entstehung und die möglichen Folgen ausführlich zu Protokoll
zu vernehmen; die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens,
dessen Richtigkeit zu bestätigen bleibt, ist zulässig.
210. Auf die Ausschließung und Ablehnung von
Sachverständigen finden die Bestimmungen des § 122
Nr. 1 bis 4, sowie der §§ 124, 126, 130 Absatz 2
bis 4, §§ 131, 133, 134 entsprechende Anwendung.¹)
1) § 74 RStr PO. sieht nur die Ablehnung der Sachverständigen
vor; nicht deren Ausschließung kraft Gesetzes, wie
§ 210. Einen besonderen Ausschließungsgrund gibt § 224
Abs. 2 MStr GO. Nicht anwendbar ist § 122 Nr. 5. Die
Sachverständigen, die im Ermittelungsverfahren vernommen
sind, können als solche auch in der Hauptverhandlung I. und
II. Instanz bestellt werden. § 125 ist nicht aufgeführt. Die
Ablehnung ist deshalb auch im Laufe der Hauptverhandlung
zulässig. Ebenso sind §§ 127 bis 129 nicht anwendbar.
F. Nr. 8. F. (Niedere Gerichtsbarkeit) Nr. 9.
211.¹) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von
Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder