Contents : Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Anhang.  279

von  Zürich.  Art.  3.  Die  Kriegsgefangenen  werden  beiderseits  sofort  freigegeben
werden.  Art.  4.  Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich  erkennt  die  Auflösung
des  bisherigen  deutschen  Bundes  an,  und  gibt  seine  Zustimmung  zu  einer  neuen
Gestaltung  Deutschlands  ohne  Betheiligung  des  österreichischen  Kaiserstaats.  Ebenso
verspricht  Se.  Maj.  das  engere  Bundesverhältniß  anzuerkennen,  welches  Se.  Moaj.
der  König  von  Preußen  nördlich  von  der  Linie  des  Mains  begründen  wird  und  erklärt
  sich  damit  einverstanden,  daß  die  südlich  von  dieser  Linie  gelegenen  deutschen
Staaten  in  einen  Verein  zusammentreten,  dessen  nationale  Verbindung  mit  dem
norddeutschen  Bunde  der  nähern  Verständigung  zwischen  beiden  vorbehalten  bleibt,
und  der  eine  internationale  unabhängige  Existenz  baben  wird.  Art.  5.  Se.  Maj.
der  Kaiser  von  Oesterreich  überträgt  auf  Se.  Maj.  den  König  von  Preußen  alle
seine  im  Wiener  Frieden  vom  30.  Oct.  1864  erworbenen  Rechte  auf  die  Herzogthümer
  Holstein  und  Schleswig  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bevölkerungen  der  nördlichen
  Districte  von  Schleswig,  wenn  sie  durch  freie  Abstimmung  den  Wunsch  zu
erkennen  geben,  mit  Dänemark  vereinigt  zu  werden,  an  Dänemark  abgetreten  werden
sollen.  Art.  C.  Auf  den  Wunsch  Sr.  Maj.  des  Kaisers  von  Oesterreich  erklärt
Se.  Maj.  der  König  von  Preußen  sich  bereit,  bei  den  bevorstehenden  Veränderungen
in  Deutschland  den  gegenwärtigen  Territorialbestand  des  Königreichs  Sachsen  in
seinem  bisherigen  Umfang  bestehen  zu  lassen,  indem  er  sich  dagegen  vorbehält,  den
Beitrag  Sachsens  zu  den  Kriegskosten  und  die  künftige  Stellung  des  Königreichs
Sachsen  innerhalb  des  norddeutschen  Bundes  durch  einen  mit  Sr.  Maj.  dem  König
von  Sachsen  abzuschließenden  besonderen  Friedensvertrag  näher  zu  regeln.  Dagegen
verspricht  Se.  Maj.  der  Kaiser  von  Oesterreich  die  von  Sr.  Maj.  dem  König  von
Preußen  in  Norddeutschland  herzustelkenden  neuen  Einrichtungen,  einschließlich  der
Territorialveränderungen,  anzuerkennen.  Art.  7.  Behufs  Auseinandersetzung  über
das  bisherige  Bundeseigenthum  wird  binnen  längstens  sechs  Wochen  nach  Ratification
  des  gegenwärtigen  Vertrags  eine  Commission  in  Frankfurt  u.  M.  zusammentreten,
  bei  welcher  sämmtliche  Forderungen  und  Ansprüche  an  den  deutschen  Bund
anzumelden  und  binnen  sechs  Monaten  zu  liquidiren  sind.  Preußen  und  Oesterreich
werden  sich  in  dieser  Commission  verkreten  lassen,  und  es  steht  allen  übrigen  Bundesregierungen
  zu,  ein  gleiches  zu  thun.  Art.  8.  Oesterreich  bleibt  berechtigt,  aus
den  Bundesfestungen  das  kaiserliche  Eigenthum  und  von  dem  beweglichen  Bundeseigenthum
  den  matricularmäßigen  Antheil  Oesterreichs  sortzuführen  oder  sonst  darüber
  zu  verfügen;  dasselbe  gilt  von  dem  gesammten  beweglichen  Vermögen  des
Bundes.  Art.  9.  Den  etatsmäßigen  Beamten,  Dienern  und  Pensionisten  des
Bundes  werden  die  ihnen  gebührenden  beziehungsweise  bereits  bewilligten  Pensionen
pro  rata  der  Matrikel  zugesichert;  jedoch  übernimmt  die  königl.  preußische  Regierung
  die  bisher  aus  der  Bundesmatricularcasse  bestrittenen  Pensionen  und  Unterstützungen
  für  Ofsiziere  der  vormaligen  schleswig-holsteinischen  Armee  und  deren
Hinterlassene.  Art.  10.  Der  Bezug  der  von  der  kais.  österreichischen  Statthalterschaft
in  Holstein  zugesicherten  Pensionen  bleibt  den  Interessenten  bewilligt.  Die  noch  in
Gewahrsam  der  kais.  österreichischen  Regierung  befindliche  Summe  von  449,500  Thlrn.
dänischer  Reichsmünze  in  4prozentigen  dänischen  Staatsobligationen,  welche  den
holsteinischen  Finanzen  angehört,  wird  denselben  unmittelbar  nach  der  Ratiftcation
des  gegenwärtigen  Vertrags  zurückerstattet.  Kein  Angehöriger  der  Herzogthümer
Holstein  und  Schleswig  und  kein  Unterthan  Ihrer  Majestäten  des  Königs  von
Preußen  und  des  Kaisers  von  Oesterreich  wird  wegen  seines  politischen  Verfaltens
  während  der  letzten  Ereignisse  und  des  Krieges  verfolgt,  beunruhigt  oder  in
einer  Person  oder  seinem  Eigenthum  beanstandet  werden.  Art.  11.  Se.  Maj.  der
der  Kaiser  von  Oesterreich  verpflichtet  sich,  behufs  Deckung  eines  Theils  der  für
Preußen  aus  dem  Kriege  erwachsenen  Kosten,  an  Se.  Maj.  den  König  von  Preußen
die  Summe  von  40  Millionen  preußischer  Thaler  zu  zahlen.  Von  dieser  Summe
soll  jedoch  der  Betrag  der  Kriegskosten,  welche  Se.  Maj.  der  Kaiser  von  Oesterreich
laut  Artikel  12  des  gedachten  Wiener  Friedens  vom  30.  Oct.  1864  noch  an  die
Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  zu  fordern  hat,  mit  15  Millionen  preußischer
Thaler  und  als  Acquivalent  der  freien  Verpflegung,  welche  die  preußische  Armee