Anhang. 279
von Zürich. Art. 3. Die Kriegsgefangenen werden beiderseits sofort freigegeben
werden. Art. 4. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die Auflösung
des bisherigen deutschen Bundes an, und gibt seine Zustimmung zu einer neuen
Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso
verspricht Se. Maj. das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Se. Moaj.
der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird und erklärt
sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen
Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem
norddeutschen Bunde der nähern Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt,
und der eine internationale unabhängige Existenz baben wird. Art. 5. Se. Maj.
der Kaiser von Oesterreich überträgt auf Se. Maj. den König von Preußen alle
seine im Wiener Frieden vom 30. Oct. 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer
Holstein und Schleswig mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen
Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu
erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden
sollen. Art. C. Auf den Wunsch Sr. Maj. des Kaisers von Oesterreich erklärt
Se. Maj. der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen
in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in
seinem bisherigen Umfang bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den
Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs
Sachsen innerhalb des norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Maj. dem König
von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen
verspricht Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich die von Sr. Maj. dem König von
Preußen in Norddeutschland herzustelkenden neuen Einrichtungen, einschließlich der
Territorialveränderungen, anzuerkennen. Art. 7. Behufs Auseinandersetzung über
das bisherige Bundeseigenthum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratification
des gegenwärtigen Vertrags eine Commission in Frankfurt u. M. zusammentreten,
bei welcher sämmtliche Forderungen und Ansprüche an den deutschen Bund
anzumelden und binnen sechs Monaten zu liquidiren sind. Preußen und Oesterreich
werden sich in dieser Commission verkreten lassen, und es steht allen übrigen Bundesregierungen
zu, ein gleiches zu thun. Art. 8. Oesterreich bleibt berechtigt, aus
den Bundesfestungen das kaiserliche Eigenthum und von dem beweglichen Bundeseigenthum
den matricularmäßigen Antheil Oesterreichs sortzuführen oder sonst darüber
zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesammten beweglichen Vermögen des
Bundes. Art. 9. Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des
Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen
pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die königl. preußische Regierung
die bisher aus der Bundesmatricularcasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen
für Ofsiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren
Hinterlassene. Art. 10. Der Bezug der von der kais. österreichischen Statthalterschaft
in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch in
Gewahrsam der kais. österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 Thlrn.
dänischer Reichsmünze in 4prozentigen dänischen Staatsobligationen, welche den
holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratiftcation
des gegenwärtigen Vertrags zurückerstattet. Kein Angehöriger der Herzogthümer
Holstein und Schleswig und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs von
Preußen und des Kaisers von Oesterreich wird wegen seines politischen Verfaltens
während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in
einer Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden. Art. 11. Se. Maj. der
der Kaiser von Oesterreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Theils der für
Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen
die Summe von 40 Millionen preußischer Thaler zu zahlen. Von dieser Summe
soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich
laut Artikel 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oct. 1864 noch an die
Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preußischer
Thaler und als Acquivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee