Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

308  21.  (Prager)  Frieden  zwischoen  Preussen  u.  Özterreich  1866.

Verfassungsurkunde  Zweifel  Sich  erheben  und  würde  wider  Verhoffen
  eine  Verständigung  darüber  nicht  erfolgen,  80  muss  der
zweifelhafte  Punkt  bei  der  Bundesversammlung  durch  die  Regierung
  oder  die  Landstände  zur  Entscheidung  gebracht  werden,
unbeschadet  der  einstweiligen  Geltung  des  von  der  Regierung  angenommenen
  Sinnes.

Das  landständische  Anklagerecht  (s.  8  78)  ist  hierbei  ausgeschlossen.


S8  121.  Die  landständischen  Kammern  Sind  berechtigt,  während
  ihres  ZusammensSeins,  jedenfalls  aber  vor  ihrer  EntlassSung,  eine
Kommission  von  Sechs  Mitgliedern  ---  aus  jeder  Kammer  drei  --lediglich
  zu  dem  Zwecke  zu  wählen  und  zu  bevollmächtigen,  um
für  den  etwa  eintretenden  Fall  einer  Verletzung  einer  posgitiven
VerfasSungsbestimmung  bei  der  Bundesversammlung  Beschwerde
zu  führen.

Die  Kommission  ist  jedoch  gehalten,  ehe  Sie  eine  Solche
beabsichtigte  BeSchwerdeführung  realiSiert,  der  Regierung  vierzehn
Tage  zuvor  unter  Darlegung  ihrer  Gründe  davon  gebührende  Anzeige
  zu  machen.

S  122.  Alle  gegetzlichen:  Bestimmungen  und  anderen  Anordnungen
  jeder  Art,  welche  mit  dem  [Inhalte  der  gegenwärtigen  VerfasSungsurkunde
  im  Widerspruch  stehen,  Sind  hierdurch  aufgehoben.

8  123.  Diese  Verfassungsurkunde  tritt  in  ihrem  ganzen  Umfange
  Sofort  nach  ihrer  Verkündigung  in  Kraft  und  Wirksamkeit,
und  werden  die  Diener  und  Unterthanen  des  auf  die  bisherige
VerfasSung  geleisteten  Eides  hiermit  entbunden.

Urkundlich  Unserer  allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und
des  beigedrückten  StaatsSiegels  gegeben  zu  Cassel  am  13.  April  1852.

Friedrich  Wilhelm.
Vt.  Hassenpflug.  Yt.  Volmar.  Vt.  Haynau.  Yt.  Baumbach.

21.  (Prager)  Frieden  zwichen  Preussen  und
Österreich.  1866  Aug.  23.

Kgl.  Preusaischer  Staats-Anzeiger  Jg.  1866  (v.  2.  Septbr.)  8.  3035  f;
Archiv  des  norddeutschen  Bundes  hrsg.  y.  J.  C.  Glasger  1  (1887),  S.  133  ff.;
F.  W.  Ghillany,  Die  wichtigsten  polit.  Urkk.  aus  d.  J.  1849  bis  1867  (1868)
8.  293  ff.  ;  Nouveau  recueil  general  ie  traites  .  .  .  Continuation  du  grand  recueil
de  &  Er  de  Martens  par  Ch.  Samwer  et  Jules  Hopf.  T.  XYIIU  (1873),

Im  Namen  der  allerheiligsten  und  unteilbaren  Dreieinigkeit!

veine  Majestät  der  König  von  Preussen  und  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  ÖsSterreich,  beseelt  von  dem  Wungche,  Ihren
Ländern  die  Wohlthaten  des  Friedens  wiederzugeben,  haben  be-Schlosgen,
  die  zu  Nikolsburg  am  26.  Juli  1866  unterzeichneten
Präliminarien  in  einen  definitiven  Friedensvertrag  umzugestalten.