308 21. (Prager) Frieden zwischoen Preussen u. Özterreich 1866.
Verfassungsurkunde Zweifel Sich erheben und würde wider Verhoffen
eine Verständigung darüber nicht erfolgen, 80 muss der
zweifelhafte Punkt bei der Bundesversammlung durch die Regierung
oder die Landstände zur Entscheidung gebracht werden,
unbeschadet der einstweiligen Geltung des von der Regierung angenommenen
Sinnes.
Das landständische Anklagerecht (s. 8 78) ist hierbei ausgeschlossen.
S8 121. Die landständischen Kammern Sind berechtigt, während
ihres ZusammensSeins, jedenfalls aber vor ihrer EntlassSung, eine
Kommission von Sechs Mitgliedern --- aus jeder Kammer drei --lediglich
zu dem Zwecke zu wählen und zu bevollmächtigen, um
für den etwa eintretenden Fall einer Verletzung einer posgitiven
VerfasSungsbestimmung bei der Bundesversammlung Beschwerde
zu führen.
Die Kommission ist jedoch gehalten, ehe Sie eine Solche
beabsichtigte BeSchwerdeführung realiSiert, der Regierung vierzehn
Tage zuvor unter Darlegung ihrer Gründe davon gebührende Anzeige
zu machen.
S 122. Alle gegetzlichen: Bestimmungen und anderen Anordnungen
jeder Art, welche mit dem [Inhalte der gegenwärtigen VerfasSungsurkunde
im Widerspruch stehen, Sind hierdurch aufgehoben.
8 123. Diese Verfassungsurkunde tritt in ihrem ganzen Umfange
Sofort nach ihrer Verkündigung in Kraft und Wirksamkeit,
und werden die Diener und Unterthanen des auf die bisherige
VerfasSung geleisteten Eides hiermit entbunden.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und
des beigedrückten StaatsSiegels gegeben zu Cassel am 13. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
Vt. Hassenpflug. Yt. Volmar. Vt. Haynau. Yt. Baumbach.
21. (Prager) Frieden zwichen Preussen und
Österreich. 1866 Aug. 23.
Kgl. Preusaischer Staats-Anzeiger Jg. 1866 (v. 2. Septbr.) 8. 3035 f;
Archiv des norddeutschen Bundes hrsg. y. J. C. Glasger 1 (1887), S. 133 ff.;
F. W. Ghillany, Die wichtigsten polit. Urkk. aus d. J. 1849 bis 1867 (1868)
8. 293 ff. ; Nouveau recueil general ie traites . . . Continuation du grand recueil
de & Er de Martens par Ch. Samwer et Jules Hopf. T. XYIIU (1873),
Im Namen der allerheiligsten und unteilbaren Dreieinigkeit!
veine Majestät der König von Preussen und Seine Majestät
der Kaiser von ÖsSterreich, beseelt von dem Wungche, Ihren
Ländern die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben be-Schlosgen,
die zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 unterzeichneten
Präliminarien in einen definitiven Friedensvertrag umzugestalten.