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lassen, und zwar mit Wissen und unter stiller Billigung der mit der
fufsicht betrauten Geistlichen. Des Verfassers persönliche Ensicht
geht sogar dahin, daß das lebendige Interesse für den Religions=
unterricht, das in der deutschen Lehrerschaft vorhanden ist und das
uU. a. in Sachsen zu den bekannten Nonflikten geführt hat, gerade da
am größten ist, wo die Sreiheit besteht, die Religion als Religion auf
die jungen Eeister wirken und den Wahrheitsgehalt der Dogmen
auf sich beruhen zu lassen, während ich andererseits glaube, daß die
passive Resistenz im Religionsunterricht nirgends so groß ist als da,
wo man am besten dafür gesorgt hat, daß der Unterricht im Sinne
buchstabensicherer Orthodoxie erteilt werde. Wie der Gehorsam
nicht dadurch zu erzielen ist, daß man starres Gehorchen fortwährend
verlangt, so ist frühzeitiges und stetiges Derlangen, zu glauben, kaum
der rechte Weg zu wirklichem Elauben.
15. Die Fortbildungsschule.
1. Rllgemeines.
„Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Grbeitern unter
18 Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Lort-
bildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforder-
lichen Jalles von der zuständigen Behörde festzusetzende Jeit zu gewähren.“
„Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes kann für männliche Grbeiter unter 18 Jahren, sowie
für weibliche Handlungsgehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren die Der-
pflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule, soweit diese Derpflichtung
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden.“
(5 120 der Reichsgewerbeordnung.)
Württemberg.
„Eine FJortsetzung der Dolksschulen bilden die allgemeinen FSort-
bildungsschulen und die Sonntagsschulen.
In diesen werden diejenigen Unterrichtsgegenstände geübt, die
für das bürgerliche Leben vorzugsweise von Uutzen sind.“
(Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Badben.
„Die FSortbildungsschule soll sich in der Regel an die Dolksschule an-
schließen.“