Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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bilden einen Teil des Gemeindehaushaltes. Über Schulstiftungen ist 
unter besonderem Titel Rechnung zu führen.“ 
(Gesetz vom 5. Januar 1908.) 
Sachsen-Kltenburg. 
„Jeder bisherige Nirchen= und Schulverband, mag derselbe aus einer 
oder mehreren politischen Gemeinden bestehen, bildet zum Sweck der Unter- 
haltung und Derwaltung seiner Dolksschulen eine Schulgemeinde.“ 
(Schulgemeindeordnung vom 8. Jebruar 1877.) 
Sachsen-Coburg. 
„Die Errichtung, Erweiterung und Unterhaltung der Dolksschulen 
nach Dorschrift dieses Eesetzes, insbesondere auch die Kufbringung der 
Mittel zur Deckung der zu bestreitenden Kusgaben, liegt den Gemeinden ob.“ 
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.) 
Knhalt. 
„Der gesamte Kufwand für das Dolksschulwesen, insoweit er nicht 
a) aus den Einkünften des Schulvermögens und den zur Stellendotation 
gehörigen oder sonstigen auf Grund privatrechtlicher Titel den Schulen zu- 
stehenden Nutzungen und Einkünften bestritten werden kann, 
b) durch den der Staatskasse zufließenden Anteil am Schulgelde ge- 
deckt wird, oder endlich 
Jck) von den Schulverbänden, Kirchenäraren, Rutznießern der Schul- 
wohnungen und sonstigen Derpflichteten auf Grund des gegenwärtigen ce- 
setzes zu tragen ist, wird fortan aus den Mitteln der Staatskasse 
bestritten.“ 
„Die Mittel zur Erfüllung der den Schulverbänden obliegen- 
den Derpflichtungen werden gleich und mit den zur Bestreitung der 
übrigen Kommunalbedürfnisse erforderlichen Beträgen aufgebracht.“" 
(Gesetz vom 21. Jebruar 1873, ergänzt am 24. März 1885.) 
Schwarzburg-Sondershausen. 
„Die Nosten der Dolksschule sind von der Gemeinde, soweit der Ertrag 
des Schulvermögens nicht ausreicht, soweit namentlich nicht für Schulzwecke 
besondere Sonds, Uutzungen, Stiftungen oder auf GEesetz, herkommen oder 
anderen Rechtstiteln beruhende Derpflichtungen Dritter vorhanden sind, 
auch sonstige Einnahmen für Schulzwecke ihr nicht zufließen, aus Gemeinde- 
mitteln zu bestreiten.“ (cSesetz vom 31. Mai 1912.) 
Schaumburg-Lippe. 
„Die Sorge für Erhaltung der Dolksschulen liegt, soweit nicht etwa be- 
sondere Jonds dazu vorhanden, oder einzelne Dersonen, Korporationen oder 
Institute beitragspflichtig find, den Ichulgemeinden ob.“ 
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