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Schwarzburg-Sondershausen.
„Die Gemeinde kann zur Kufbringung der Schullasten für die Gewährung
des Unterrichts Schulgeld erheben.“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.)
Schwarzburg-Rudolstadt.
„Die Gemeinden sind befugt, von den zum Besuche der Dolksschule
verpflichteten und von dieser Pflicht nicht entbundenen Nindern für die Ge-
währung des Unterrichts Schulgeld zu erheben.“
(esetz vom 14. Dezember 1878.)
„Das Schulgeld ist durch die Gemeindeverwaltung einzuheben und nach
dem in der Besoldungsdesignation veranschlagten Betrage in vierteljährigen
Raten postnumerando an den TLehrer abzugewähren.“
(Gesetz vom 22. März 1861.)
Reuß j. C.
„Der Betrag des Schulgeldes für den Besuch der Dolksschule kann für
einzelne Schulgemeinden durch Statut festgestellt werden.“
„Den Gemeinden steht es frei, das Schulgeld durch Ortsstatut
in Wegfall zu bringer.“ (esetz vom 31. Juli 1900.)
SIchaumburg-Lippe.
„Das jährliche chulgeld für jedes schulpflichtige Kind beträgt in der
einfachen Dolksschule 4 M.“ (Gesetz vom 4. März 1875.)
hamburg.
„Das pränumerando zu entrichtende Schulgeld wird von der betreffenden
Schulkommission nach Maßgabe der Dermögensverhältnisse der Elten#
für jedes Kind festgestellt.“ (Gesetz vom 11. November 1870.)
Die HPflicht der Unterhaltung der Dolksschule liegt in der über-
großen Mehrheit der deutschen Staaten den bürgerlichen GEe-
meinden ob, in einigen wenigen (in Sachsen und der Mehrzahl der
thüringischen Staaten) besonderen Schulgemeinden, und in An—
halt, in Jukunft wahrscheinlich auch in Lippe, dem Staate. Die Ee-
meinden sind berechtigt und zum Aeil verpflichtet, ein Ichulgeld zu
erheben. In den Sällen, in denen den bürgerlichen und den Schul-
gemeinden die Schulunterhaltungspflicht obliegt, sind staatliche
Unterstützungen entweder ausdrücklich gesetzlich festgelegt (Dreußen)
oder nach Bedürfnis in Russicht gestellt, oder sie werden ohne gesetz-
liche Derpflichtung durch den Staatshaushaltsetat bewilligt.