Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 136 — 
Interesse an der staatlichen Steuereinschätzung wird vermindert. Ob 
eine sachgemäße Steuereinschätzung behufs Kufbringung der Staats- 
steuern dann mit den jetzigen Organen der Selbstverwaltung noch 
möglich ist, kann bezweifelt werden. ndererseits ist wieder zu be- 
zweifeln, ob der moderne Staat für ein mehr bureaukratisches staat- 
liches Steuereinschätzungssustem zu haben sein wird. Ob für ent- 
sprechende Gesetzesvorlagen eine Mehrheit sich finden würde? Eine 
gerechte, alle gleichmäßig treffende Besteuerung ist dagegen sehr 
viel leichter durchzuführen, wenn sämtliche Gemeinden nicht unerheb- 
liche direkte Aufswendungen auf Grund der staatlichen Einschätzung 
zu machen haben. Die bekannte, nicht gerade erfreuliche laxe Steuer- 
einschätzung in kleinen Gemeinden hat ihren wesentlichen Grund 
darin, daß diese Gemeinden heute nur unerhebliche kommunale Zuf- 
wendungen zu machen haben. So könnte man aus diesem Erunde 
eher eine Rückkehr zu stärkerer heranziehung auch der kleineren Ee- 
meinden empfehlen als eine weitere Übernahme der Schullasten auf 
die Staatskasse. 
Die Ueigung zur Steuerhinterziehung steigt in dem Maße, als 
es sich um #ufwendungen für größere Derbände handelt, und die 
Nötigung zu oft harten, verbitternden Swangsmaßregeln wächst 
in demselben Maße. Klles das wird durch direkte Beteiligung kleiner 
Derbände an den Lasten vermieden. ur ist es notwendig, daß un- 
abhängige Behörden die Bearbeitung der Steuerangelegenheiten in 
der Hand haben und über die höhe der Lasten bindende staatliche Dor- 
schriften bestehen. Der Staat muß auch bei kommunaler Unterhaltungs- 
pflicht, und dann erst recht, das heft in der Hhand behalten. Kuf die 
Hhöhe der Leistungen dürfen nachgeordnete Instanzen überhaupt 
keinen Einfluß haben. Sowohl die persönlichen als die sachlichen 
Kufwendungen müssen durch Gesetz bestimmt werden. ur die kKrr 
der Kufbringung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (direkte Be- 
steuerung, Ertrag wirtschaftlicher Unternehmungen) bleibt ihnen 
überlassen. 
Die gegenwärtige Entwickelung erfolgt auch nicht in der Richtung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.