— 162 —
delten Fachvertretungen sind Landes-und Bezirksvertretungen.
Die Fachvertretungen in den einzelnen Schulanstalten bezw. in den
einzelnen Schulorten, die Lehrerkonferenzen, werden fast in
der gesamten Schulgesetzgebung überhaupt nicht erwähnt. Die
Beratung der sächsischen Schulvorlage hat aber auch diese Srage
in bemerkenswerter Weise angeschnitten (siehe Seite 175).
Kuf der Beteiligung der Lehrkörper an der Derwaltung und
an der Dorberatung und Begutachtung von Gesetzen und Derord-
nungen beruht der Erfolg der Schularbeit zum nicht geringen
ATeile. Mitraten und mittaten! So nur können die Kräfte im
Lehrkörper ganz mobil gemacht werden. HIs bloßes ausführendes
Organ kann die Lehrerschaft ihre Kräfte nicht voll entwickeln.
Darum gehören das Konferenzrecht in den einzelnen Schulen
und die Lachvertretungen in großen und kleinen Bezirken
zu den notwendigen Organen des öffentlichen Unter-
richtswesens. Die Regelung dieser Materie kann der oberen
Schulverwaltung nicht überlassen werden, es ist vielmehr eine ge-
setzliche Grundlage notwendig, die den Organismus der Dertretung
und die Befugnisse der einzelnen Instanzen feststellt.
4. Die kommunale Schulverwaltung.
1. Die Befugnisse der bürgerlichen Gemeinden.
Dreußen.
1) Stadtgemeinden.
„Den Gemeindeorganen bleibt nach den Bestimmungen der Gemeinde-
verfassungsgesetze und dieses Gesetzes die Seststellung des Schulhaus-
halts, die Bewilligung der für die Schule erforderlichen Mittel, die Der-
waltung des Schulvermögens, die vermögensrechtliche Dertretung nach
außen und die Unstellung der Beamten vorbehalten.
Im übrigen wird für die Derwaltung der der Gemeinde zu-
stehenden Angelegenheiten der Dolksschule eine Stadtschul-
deputation gebildet, welche Organ des Gemeindevorstandes und als
solches verpflichtet ist, seinen HKnordnungen Lolge zu leisten.“
2) Landgemeinden und Gutsbezirke.
„Die Leststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung der für