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der Kegierung auf AUrennung der Dolksschule nach den Bekennt-
nissen der Mehrheit und der Minderheit" anzunehmen.
Sozialdem. Kntrag:
„Die Schulen sind nicht konfessionell zu trennen, vielmehr von
den Nindern aller Nonfessionen zu besuchen.“
Dissidenten.
Reg.-D.:
„Kinder solcher Dissidenten, die keiner Religionsgesellschaft angehören
(5 21 des cestzes vom 20. Juni 1870), haben am Religionsunterrichte einer
im Lande zugelassenen Religionsgesellschaft teilzunehmen.“
Sw.-Dep. d. II. Mamm.:
„Ninder solcher Dissidenten, die keiner Religionsgesellschaft angehören
(5 21 des Sesetzes vom 20. Juni 1870), sind vom Religionsunterrichte der
Schule befreit. Kuf Wunsch der Erziehungspflichtigen können sie am Re-
ligionsunterrichte der Schule oder einer im Lande zugelassenen Religions-
gesellschaft teilnehmen.“
Kntr. Dr. Seufert u. Een.:
„Hür Kinder von Dissidenten, die keiner Religionsgesellschaft angehören
(6 21 des Gesetzes vom 20. Juni 1870), haben die Erziehungspflichtigen
für die religiös-sittliche Unterweisung durch einen zur Erteilung von DPrivat-
unterricht berechtigten Lehrer zu sorgen. Dieser hat eine Übersicht über die
von ihm zu lehrenden Grundsätze bei der Bezirksschulinspektion einzureichen.
Die Entscheidung darüber, ob der Unterricht genügt, steht der obersten Schul-
behörde zu. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Unter-
richt mit der Ehrfurcht gegen Gott, dem Gehorsam gegen die Gesetze und
der allgemeinen Sittlichkeit nicht vereinbar ist. Ist zu solchem Unterrichte
keine Gelegenheit vorhanden, so haben die Kinder am Re-
ligionsunterrichte einer im Lande zugelassenen Religions-
gesellschaft teilzunehmen. Die Wahl der Religionsgesellschaft steht
dem Erziehungspflichtigen frei. Die' Erklärung hierüber ist von ihm bei der
Knmeldung des Kindes zur Schule abzugeben. Wird die Erklärung unterlassen
oder verweigert, so haben die NKinder am Religionsunterrichte der Schule
teilzunehmen, die sie besuchen.“
Schulgeld.
Reg.-D.:
„Der freien Entschließung der Schulgemeinde ist überlassen,
von den Eltern oder Erziehern der Kinder, für welche die Schulgemeinde
ihre Schule einzurichten und zu erhalten verpflichtet ist, ein gewisses Schul-
geld zu erheben.“