Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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I. Die Schule. 
1. Die Stellung der Schule (olksschule) im Staate. 
(Die Dolksschule als GElied des öffentlichen Bildungswesens.) 
Bei einer Durchsicht der deutschen Schulgesetze fällt zunächst vor 
allem ins Zuge und verlangt eine nähere Beleuchtung, daß sämt- 
liche Schulgesetze lediglich Dolksschulgesetze sind und daß sie aus- 
nahmslos nur die Dolksschule und die mit ihr zumeist in engster Der- 
bindung stehende Fortbildungsschule behandeln, ohne auch nur mit 
einem Worte zu erwähnen, in welchem Derhältnis die in der Dolks- 
schule erlangte Bildung zu der auf anderen Schulen gewonnenen 
stehen soll, ob und wie die in der Dolksschule vorgebildeten Ninder 
in mittlere und höhere Schulen aufsteigen können, ob und inwieweit 
die Lehrer der Dolksschulen bei besonderen Leistungen in mittleren 
und höheren Schulen verwandt werden und in den Lehrkörper dieser 
Schulen eintreten können. Die Dolksschule ist eine Welt für sich, eine 
Sackgassenschule, aus deren oberen Klassen es einen Weg in andere 
Lehranstalten nicht gibt, eine Schule ohne Brücken und Verbindungs- 
wege. Der Uatsache, daß auch auf der Dolksschulbank alle Begabungen 
und Neigungen, vielfach auch die Kinder aus allen Ständen und 
Berufen, zusammensitzen, wird in keinem deutschen Dolksschulgesetze 
Rechnung getragen. Die Dolksschule ist nach den Anschauungen, 
die der deutschen Schulgesetzgebung allgemein zügrunde liegen, eine 
Schule für ganz bestimmt abgegrenzte Bildungsbedürfnisse, für be- 
stimmte Bevölkerungsklassen, trotzdem dies direkt in keinem Gesetze 
ausgesprochen wird. 
Gegen diese Dolksschule, die eine Dolksschule in Wirklichkeit 
gar nicht ist, hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte ein immer lauter 
werdender Widerspruch erhoben, und es ist sicher, daß eine andere 
AKuffassung früher oder später auch in der Dolksschulgesetzgebung 
des Deutschen Reiches Eingang finden wird und finden muß. Die 
  
  
  
 
	        
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