Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5515.) Urkunde, betreffend die Stiftung einer Medaille zur Erinnerung an die Kroͤ- 
nung. Vom 22. Maͤrz 1862. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
haben beschlossen, zur Erinnerung an den denkwürdigen Akt Unserer und der 
Königin, Unserer Gemahlin Majestat, Krönung, die zu diesem Behufe beson- 
ders geprägte, an einem Ein und ein Achtel Zoll breiten orangefarbenen ge- 
Wleneen ande zu tragende, ausschließlich für Inlander bestimmte Krönungs- 
edaille 
1) den in dem Krönungszuge befindlich gewesenen Personen, 
2) den zu der Krönung speziell entbotenen Personen, welche derselben wirk- 
lich beigewohnt haben, 
und 
3) den bei der Krönungsfeier im Dienste gewesenen Generalen, Offizieren 
und Mannschaften 
zu verleihen. 
Außerdem behalten Wir Uns vor, einzelnen zu den obigen Kategorien 
nicht gehörenden Beamten, welche bezüglich der Krönungsfeier in spezieller Dienst- 
funktion und an dem Kbnungssage selbst in Königsberg anwesend gewesen sind, 
die gedachte Medaille ebenfalls zu verleihen. Der Verlust des Rechts, diese 
Medaille zu tragen, soll in denselben Fällen eintreten, für welche solches bei 
der Hohenzollernschen Denkmünze vorgeschrieben ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. März 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
Prinz zu Hohenlohe = Ingelfingen. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. 
v. Jagow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(R. Decker.)
	        
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