2. Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts. 329
mit Gründen versehenen Bescheid zurückweisen. Er—
scheint der Antrag rechtlich begründet, so kann dus Ge—
richt dem Beklagten ohne weiteres durch einen mit
Gründen versehenen Bescheid aufgeben, den Kläger
klaglos zu stellen. In dem Bescheide ist den Parteien
zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zweier
Wochen nach dem Tage der Zustellung auf mündliche
Verhandlung anzutragen. Wird der Antrag nicht gestellt,
so gilt der Bescheid als endgültiges Urteil und
es ist keine Berufung dagegen mehr zulässig.
Ist ein Bescheid überhaupt nicht erlassen oder rechtzeitig
auf mündliche Berhandlung angetragen worden,
so ist die Klage abschriftlich dem Beklagten mit der
Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklärung binnen
einer bestimmten, von einer bis vier Wochen bemessenen
Frist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll abzugeben.
Die Gegenerklärung ist dem Kläger zuzufertigen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet nach mündlicher
Verhandlung, wenn nicht beide Parteien ausdrüchlich
darauf verzichten. Der Beweis wird in der Regel in
der mündlichen Verhandlung erhoben. Das Gericht
entscheidet nach seiner freien, aus dem ganzen Inhalte
der Berhandlung und dem Ergebnisse der Beweisaufnahme
geschöpften Uberzeugung durch Urteil.
Das Urteil wird den Parteien von Amts wegen zugestellt.
Gegen die Urteile der Kreishauptmannschaften steht
den Parteien die
Berufung
an das Oberverwaltungsgericht zu; die Berufung geht
unmittelbar an das Bundesamt für das Heimatwesen,
wenn Armenverbände sich streiten, die verschiedenen
Bundesstaaten angehören.
Die Berufung ist binnen vier Wochen schriftlich oder
zu Protokoll bei dem Verwaltungsgerichte einzulegen,
dessen Urteil angefochten wird. Die Berufung soll die
Beschwerdepunkte bezeichnen und rechtfertigen, sowie die