328 XXII. Das Verfahren in Verwaltungssachen.
Bezirk aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere über
Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld, Unterstützung,
Ruhegehalt u. dgl.;
über Ansprüche öffentlicher Bediensteter oder öffent—
lich bestellter Gewerbetreibender auf Gebühren, so—
fern nicht dafür der ordentliche Rechtsweg oder ein
anderes Verfahren offen steht;
über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer
politischen, Kirchen- oder Schulgemeinde oder zu
einem sonstigen öffentlichrechtlichen Verbande oder zu
einem selbständigen Gutsbezirke, sowie darüber, ob
einem Gute die Eigenschaft als selbständiger Guts—
bezirk zukommt;
über Streitigkeiten zwischen einem öffentlichen Verbande
und seinen Bestandteilen oder zwischen diesen
untereinander;
über Ansprüche der Armenverbände gegeneinander,
sowie gegen den Staat wegen der öffentlichen Unter—
stützung Hilfsbedürftiger;
über bestimmte Streitigkeiten über Wegebaupflicht,
Anliegerleistungen, Offentlichkeit von Wegen und
Plätzen;
über Ansprüche wegen der Benutzung und Unter—
haltung fließender Gewässer;
Verwaltungsgericht zweiter Instanz ist das Ober—
verwaltungsgericht in Dresden.
Die Klage ist schriftlich in zwei Stücken einzureichen
oder zu Protokoll anzubringen. Sie muß einen be—
ftimmten Antrag enthalten und die Person des Be—
klagten sowie den Streitgegenstand genau bezeichnen.
Uberdies sollen — nicht: müssen — die den Antrag
begründenden Tatsachen und Beweismittel angegeben
werden.
Ist die Frist zur Erhebung der Klage versäumt oder
erweist sich der gestellte Antrag sofort als rechtlich unzulässig
oder als offenbar unbegründet oder sind
die Verwaltungsgerichte dafür nicht zuständig, so
kann das Gericht die Klage ohne weiteres durch einen