Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2)  Auf  den  ZAntrag  des  Besitzers  der  Herde  oder  seines  Vertreters  kann  für  die
Vornahme  der  Impfung  eine  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  amtstierärztlichem  Gutachten.
mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  der  Tiere  oder  auf  äußere  Verhältnisse  die  sofortige  Impfung
nicht  zweckmäßig  ist.

(3)  Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  von  der  Anwendung
der  Impfung  ganz  Abstand  genommen  werden,  sofern  die  Abschlachtung  der  noch  seuchenfreien
Stücke  der  Herde  binnen  10  Tagen  nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  gesichert  ist.

§  235  (223).

Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung  oder  ist  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  in  die  benachbarten  Schafherden  nicht  auszuschließen,
  so  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  Impfung  der  von  der  Seuche
bedrohten  Herden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe  anordnen.

§  236  (224).

Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  darf  eine  Impfung  der  Schafe  nicht

vorgenommen  werden.
§  237  (225).

Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  muß  in  allen  Fällen,  sofern  sie  nicht  vom
Bezirkstierarzte  selbst  ausgeführt  wird,  unter  amtstierärztlicher  Aufsicht  erfolgen.  Die  geimpften
  Schafe  sind  in  der  Zeit  vom  9.  bis  12.  Tage  nach  der  Impfung  amtstierärztlich
zu  untersuchen.  Soweit  erforderlich,  ist  ihre  sofortige  Nachimpfung  anzuordnen.

§  238  (226).

Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  den  pockenkranken
  gleich  zu  behandeln.
IV.  Desinfektion.

§  239  (227).

(1)  Die  Räumlichkeiten  und  Hürden,  in  denen  sich  pockenkranke  oder  der  Seuche  verdächtige
  Schafe  befunden  haben,  sind  zu  desinfizieren;  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie
sonstige  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten
(§  21  Abs.  2  bis  4  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren
oder  unschädlich  zu  beseitigen,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  nach  §  21  Abs.  4  der  genannten
  Anweisung  gestattet  ist.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.