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Nro. 17-.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
m————2.
Donnerstag den zz. März 1821.
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Ksnigliche Verordnung.
Gesch, dle Uebernahme der Staatsschuld von den neuen Landestheilen bekreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Wiürttemberg.
snaeihen des f. 119. der Verfasls
die auf den neuen Landesenden
Staatsschulden betrefend,
d verfügen Wir, nach Anhb-Geheimen
Raths und unter
nserer getreuen Staͤnde:
theilen hafte
derordnen und
rung Unseres
Zustimmung u
1.
V
leichn e den in dem angeschlossenen Verlions
se genannten 30 Steuer-Contribund
kandschafte- Kassen vormals
teichs= und krelsständischer Gebiete, werden
unter den belgefägten besondern Bestimmungen
2,833, oo fl. Passio-Schulden
zur Staatsschuld übernommen; und die,
über Abzug der in diesem und im vorigen
Finanz-Jahr denselben vorläufig geleisteten
Unterstätzungen von 15-,5 1. fl. nech übrigen
:,6-9,96 fl. als eine vom 1. Juli :820
mit 5 vom Hundert verzinsliche Kapitalschuld
auf die Sctagts-Schulden-Zahlungs=Kasse
angewiesen.