Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  17-.

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

m————2.

Donnerstag  den  zz.  März  1821.

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Ksnigliche  Verordnung.

Gesch,  dle  Uebernahme  der  Staatsschuld  von  den  neuen  Landestheilen  bekreffend.
Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Wiürttemberg.

snaeihen  des  f.  119.  der  Verfasls
  die  auf  den  neuen  Landesenden
  Staatsschulden  betrefend,
d  verfügen  Wir,  nach  Anhb-Geheimen
  Raths  und  unter
nserer  getreuen  Staͤnde:

theilen  hafte
derordnen  und
rung  Unseres
Zustimmung  u

1.
V
leichn  e  den  in  dem  angeschlossenen  Verlions
  se  genannten  30  Steuer-Contribund
  kandschafte-  Kassen  vormals

teichs=  und  krelsständischer  Gebiete,  werden
  unter  den  belgefägten  besondern  Bestimmungen
  2,833,  oo  fl.  Passio-Schulden
zur  Staatsschuld  übernommen;  und  die,
über  Abzug  der  in  diesem  und  im  vorigen
Finanz-Jahr  denselben  vorläufig  geleisteten
Unterstätzungen  von  15-,5  1.  fl.  nech  übrigen
  :,6-9,96  fl.  als  eine  vom  1.  Juli  :820
mit  5  vom  Hundert  verzinsliche  Kapitalschuld
  auf  die  Sctagts-Schulden-Zahlungs=Kasse
  angewiesen.