Full text: Das Interregnum.

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mit rechtlicher Nothwendigkeit unmittelbar und, dem weggefallenen 
gleich, an dessen Stelle zu treten hätte.!) 
Ein solches Interregnum ist denkbar: 
a) beim Aussterben eines regierenden Hauses ohne Thronerben 
ausser ihm, d. h. beim Tode des letzten Sprossen eines Fürstenge- 
schlechtes, wenn die Rechtsnormen des Staates nicht bestimmen, 
wer in diesem Falle successionsberechtigt ist, oder falls sie eine solche 
Person bezeichnen, wenn diese im Augenblicke des Todes des bis- 
herigen Herrschers nicht vorhanden ist: mit anderen Worten, wenn 
das regierende Haus ohne jeden lebenden oder erwarteten Successions- 
berechtigten ausstirbt; 
b) beim Verzicht des letzten Sprossen eines regierenden Hauses 
auf die Krone, ohne dass ein Nachfolgeberechtigter vorhanden ist 
oder erwartet wird, ebenso beim Verzicht aller lebenden Successions- 
berechtigten; 
ec) ferner dann, wenn der Monarch ohne Hinterlassung erbberechtigter 
Descendenz, wohl aber mit Hinterlassung einer schwangeren 
Wittwe oder einer Wittwe eines Agnaten stirbt, oder während der 
Schwangerschaft einer solchen Frau, ohne dass Leibeserben vorhanden 
sind, verzichtet. Denn die ungeborne Leibesfrucht ist nicht Subjekt 
einer Staatsgewalt, weil sie kein Rechtssubjekt ist und für das Recht 
nicht als etwas vorhandenes Gegenwärtiges, sondern höchstens als 
etwas erwartetes Zukünftiges in Frage kommt. Ein Interregnum 
wird in einem solchen Falle nur dann nicht eintreten, wenn die 
Rechtsordnung des Staates den vorläufigen oder dauernden Ausschluss 
des posthumus vom Thronerwerbe bestimmt: den vorläufigen dann, 
wenn sie die Vorschrift enthält, dass bis zur Geburt des Embryo 
und damit bis zur Entscheidung über sein Leben und sein Geschlecht 
die Staatsgewalt einem Agnaten des verstorbenen oder verzichtenden 
Monarchen zu eigenem Rechte zustehe, der also vorbehaltlich der Rechte 
eines später zur Welt kommenden thronfähigen Kindes den Thron 
  
1) Dass solche Fälle, wie sofort gezeigt werden soll, auch in der erblichen 
Monarchie möglich sind, hat man früher häufig übersehen oder ausdrücklich geleugnet 
oder aber nur in ganz beschränktem Umfange zugeben. Vgl. Pözt in Bluntschli und 
Braters Staatswörterbuche VIII s. v. Regentschaft: „ein Zwischenreich, wie dies in der 
Wahlmonarchie eintreten kann, wenn der Nachfolger nicht schon bei Lebzeiten des 
Vorgängers bestimmt ist, lässt sich in der Erbmonarchie gar nicht denken“. — 
VogEL, 2.2. 0.: eskann „in einem Erbreiche ein Interregnum nur höchst selten ein- 
treten, nämlich nur bei einer Streitigkeit über die Erbfolge“. — BoIssoLın a. a. 0. 
behauptet, in einer Erbmonarchie gebe es ein Interregnum nur, wenn nach dem 
Ende einer Dynastie der Fürst erst nach einem bestimmten Zeitraume ersetzt werde.
	        
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