Full text : Das Interregnum.

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IV.  Freilich  sind  nicht  nur  die  Nachrichten,  die  wir  über  die
Zwischenreiche  vor  dem  Jahrhundert  der  goldenen  Bulle  haben,  in
jeder  Beziehung  dürftig,  sondern  wir  können  aus  ihnen  auch  entnehmen,
  dass  ein  gefesteter  Rechtszustand  in  der  fraglichen  Hinsicht
nicht  bestanden  hat.  Mochte  auch  wohl  die  eine  oder  andere  Persönlichkeit
  während  der  Dauer  der  Thronvakanz  die  Leitung  des
Reichs  in  die  Hand  nehmen,  politische  Macht  und  allseitige  Anerkennung
  errang  sie  sich  niemals,  wie  sehr  ihr  auch  das  Recht  zur
Seite  stand.  Darum  brachte  jedes  Interregnum  für  Frieden  und  Sicherheit
  im  Reiche  schwere  Gefahren,  und  nie  vermisste  der  Deutsche  den
Schirm  einer  starken  Reichsgewalt  mehr,  als  wenn  der  königliche
Schirmherr  den  Schauplatz  verlassen  hatte.  Immer  war  er  gezwungen,
den  besten  Schutz  in  sich  selbst  und  bei  dem  Nachbar  zu  suchen;
noch  wenige  Jahrzehnte  vor  der  goldenen  Bulle  hielten  es  viele  Reichsstände
  für  nöthig,  besondere  Schutz-  und  Schirmverträge  für  die
unruhige  kaiserlose  Zeit  abzuschliessen.!)  So  hielt  man  allgemein  das
Interregnum  für  ein  politisches  Uebel  und  suchte  diesem  nach  Möglichkeit
  abzuhelfen.  Gewiss  nicht  allein  im  Dienste  dynastischer  Interessen
geschah  es  deshalb,  wenn  schon  seit  früher  Zeit  die  deutschen  Könige,
insoweit  nicht  eine  Geltung  des  Erbprinzips  auf  längere  oder  kürzere
Zeit  die  Sorge  überflüssig  machte,  Erb-  und  Wahlprinzip  insofern
einander  näherten,  dass  sie  sich  durch  die  Wahl  eines  römischen
Königs  noch  bei  ihren  Lebzeiten  für  den  Fall  ihres  Abgangs  den  Nachfolger
  sicherten.  So  sehen  wir,  dass  Otto  I.  durch  die  im  Jahre  967
erfolgte  Wahl  seines  Sohnes  Otto  IIL.,  Konrad  II.  durch  die  Wahl
Heinrich  III.  1028,  Heinrich  III.  durch  die  seines  Sohnes  Heinrich  IV.
im  Jahre  1054  ein  Interregnum  vereiteln,  dass  Heinrich  V.  im  Jahre  1105
bei  Lebzeiten  des  Vaters  gewählt  wird,  und  dass  die  staufischen  Kaiser
sich  mehrfach  dieses  Auskunftsmittels  bedienen.  Aber  einen  römischen
König  konnte  nur  neben  sich  haben,  wer  selbst  römischer  Kaiser
war,  zwei  römische  Könige  neben  einander  gab  es  nicht’),  und  wenn
schon  dies  Erforderniss  nicht  bei  jedem  deutschen  Könige  vorhanden
war,  SO  war  es  ausserdem  nur  zu  natürlich,  dass  das  partikularistische
Interesse  der  emporsteigenden  Landeshohen  sich  oft  genug  mit  aller
Gewalt  gegen  dieses  Mittel  aufbäumte,  die  Krone  des  Reiches  Generationen
  hindurch  aufHäuptern  desselben  Geschlechtesruhen  zu  lassen.?)

 

1)  S.  z.  B.  die  Bündnisse  Reg.  Boica  V,  134.  138;  Mon.  Boica  33a.  334;
Mon.  Wittelsbac.  II,  149.  152  u.  a.

2)  ScHRöDER,  Deutsche  Rechtsgeschichte  S.  455,  Note  15,  S.  468.

3)  Lorenz,  Deutsche  Geschichte  im  13.  und  14.  Jahrhundert  8.  512f.