Full text : Das Interregnum.

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näher  einzugehen  die  Rücksicht  auf  das  Interregnum  gebot,  dessen
Bedeutung  mit  jenem  Fortschritt  gleichen  Schritt  hält,  in  der  Hauptsache
  nicht  angezweifelt,  so  gehört  bekanntlich  andrerseits  die  Frage
nach  der  rechtlichen  Natur  des  ehemaligen  Reichs  in  Beziehung  auf
die  Zuständigkeit  der  Reichsgewalt  zu  den  umstrittensten  der.  ganzen
älteren  Litteratur;  auch  heute  noch  sind  über  diesen  Punkt  die  Ansichten
  sehr  getheilt.  Es  ist  hier  nicht  der  Platz,  auf  diesen  Kampf
der  Meinungen  näher  einzugehen;  es  ist  aber  nothwendig,  an  dieser
Stelle  der  Abhandlung  mit  allem  Nachdrucke  die  monarchische
Form  des  Reichs  gegenüber  der  Behauptung  hervorzuheben,  dass  das
Reich  eine  Aristokratie  im  reinen  Sinne  des  Wortes  gewesen  sei.')
Wäre  das  richtig,  so  könnte  allerdings  nach  dem  oben  ($  2)  Entwiokelten
  von  einem  Interregnum  in  dem  von  uns  angenommenen
Sinne  im  Reiche  nicht  gesprochen  werden.  Jene  Behauptung  ist
aber  nicht  richtig.  Will  man  mit  ihr  nichts  sagen,  als  dass  die  Reichsverfassung
  politisch  mit  aristokratischen  Elementen  versetzt  gewesen
sei,  so  lässt  sich  nichts  dagegen  einwenden.  Aber  das  bedeutet  noch
nicht,  dass  der  Rechtscharakter  der  Verfassung  ein  aristokratischer
gewesen  ist.  ‘Eine  Verfassung  hört  darum  nicht  auf,  monarchisch  zu
sein,  weil  sie  republikanische  oder  aristokratische  Elemente  enthält,
denn  ganz  schablonenmässig  zugeschnittene  Verfassungen  finden  sich
nur  in  den  Büchern  idealer  Schwärmer,  aber  nicht  im  Leben  der  Völker.

Rechtlich  war  aber  die  Reichsgewalt  in  ihrer  Totalität  vereinigt
in  der  Person  des  Königs  und  Kaisers.  An  dieser  Thatsache  ändert
nichts,  dass  in  der  Ausübung  dieser  Gewalt  der  König  durch  die
ständische  Organisation  des  Reiches  um  so  beschränkter  wurde,  als
den  Reichsständen  selber  eine  eigene  territoriale  Staatsgewalt  erwuchs.
Aber  wenn  wir  diese  Entwicklung  selbst  bis  zu  der  Zeit  verfolgen,
in  der  an  einer  staatenstaatlichen  Struktur  des  Reichsgebäudes  nicht
mehr  gezweifelt  werden  kann,  so  hat  doch  auch  diese  Herausarbeitung
ursprünglich  untergeordneter  Reichsunterthanen  zu  Subjekten  einer
eigenen  Gewalt  nicht  bewirkt,  dass  diese  neuen  Gewalten  nicht  der
obersten,  im  König  concentrirten  Reichsgewalt  prinzipiell  rechtlich
subordinirt  gewesen  wären.  Ob  die  politischen  Verhältnisse  sich  zeitweilig
  und  schliesslich  überhaupt  in  Disharmonie  mit  dem  Rechte
setzten,  ist  eine  andere  Frage;  dass  es  geschah,  dass  sich  „reale
Macht  und  theoretisches  Recht“  in  Widerspruch  setzten,  wirkte  eben
die  Zerbröckelung  des  morschen  Reichsgebäudes.  Rechtlich  war

1)  S.  z.  B.  BLuntscati,  im  Staatswörterbuch  s.  v.  „Aristokratie“.  Ueber  ältere

Theorien  s.  Stintzıng,  Geschichte  der  deutsch.  Rechtswissensch.  Il.  8.  35  ff.
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