Metadaten : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

56  II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  2.

Vorschrift  über  die  Verkündigung  der  Verordnungen,  und  deshalb  hat  der
Bundesrat  für  die  Verkündigung  freie  Hand.  Für  kaiserliche  Verordnungen
ist  durch  Verordnung  v.  26.  Juli  1867  B.  G.  Bl.  S.  24  die  Verkündigung  im
R.G.  Bl.  vorgeschrieben.

Tatsächlich  entspricht  es  der  langjährigen,  durch  das  Reichsgericht  wiederholt
  als  richtig  anerkannten  staatsrechtlichen  Praxis,  daß  Verordnungen  des
Bundesrats  in  großem  Umfang  auch  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
verkündigt  werden.  Das  Centralblatt  ist  nach  der  im  Reichsanzeiger  Jahrgang
  1872  Nr.  304  erfolgten  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  v.
22.  Dez.  1872  „eine  Zeitschrift,  welche  in  Ausführung  eines  vom  Bundesrat
  gefaßten  Beschlusses  herausgegeben  worden  und  zur  Aufnahme  solcher
für  das  Publikum  bestimmter  Veröffentlichungen  der  Organe  des  Reichs
dienen  soll,  die  der  Verkündigung  durch  das  Reichsgesetzblatt  nach  Art.  2
R.V.  und  nach  der  Verordnung  v.  26.  Juli  1867  nicht  bedürfen“.  Aus
dieser  Zweckbestimmung  des  Centralblattes  geht  hervor,  daß  das  Centralblatt
  nicht  eine  beliebige  periodische  Zeitschrift,  sondern  ein  amtliches  Verordnungsblatt
  ist,  das  unter  der  Redaktion  einer  obersten  Reichsbehörde
steht  und  das  deshalb  geeignet  ist,  wie  das  Reichsgericht  Bd.  40  S.  76  ausgesprochen
  hat,  „dem  Zweck  der  amtlichen  Verkündigung,  d.  h.  der  Ermöglichung
  allgemeiner  und  zuverlässiger  Kenntnisnahme  zu  genügen“.  Von
Laband  II  S.  101  ist  eingewendet  worden,  es  bestehe  keine  staatsrechtliche
Verantwortlichkeit  für  den  Inhalt  des  Centralblattes,  und  niemand  sei  rechtlich
  verpflichtet,  von  dem  Inhalt  des  Centralblattes  Kenntnis  zu  nehmen;
es  genüge  nicht,  daß  die  Behörden  von  Rechtsverordnungen  Kenntnis
erlangten;  dem  Publikum  gegenüber  würden  die  Verordnungen  durch  den
Abdruck  im  Centralblatt  mehr  verheimlicht  als  verkündigt.  Hierauf  ist  zu
bemerken,  daß  es  sich  bei  der  Einrichtung  und  Redaktion  des  Centralblatts
um  die  dem  Reichskanzler  obliegende  Ausführung  eines  Bundesratsbeschlusses
handelt  und  daß  deshalb  der  Reichskanzler  für  die  Redaktion  des  Centralblattes
  dieselbe  Verantwortung  trägt  wie  für  seine  anderen  Amtsgeschäfte.
Ferner  ist  zwar  niemand  rechtlich  verpflichtet,  das  Centralblatt  zu  lesen  —
abgesehen  von  den  Behörden,  zu  deren  Amtspflichten  dies  etwa  gehört  —,
dasselbe  gilt  aber  auch  von  den  anderen  amtlichen  Verordnungsblättern,
und  es  genügt  zur  Wahrung  des  sogen.  Publikationsprinzips,  wonach  Gesetze
und  Verordnungen  den  Untertanen  gegenüber  nur  wirksam  sind,  soweit  sie
öffentlich  bekannt  gemacht  (verkündigt)  sind,  daß  durch  die  Veröffentlichung
der  Verordnung  im  Centralblatt  jedermann  die  Möglichkeit  geboten  ist,
sie  kennen  zu  lernen;  in  welchem  Umfange  davon  tatsächlich  Gebrauch
gemacht  wird,  ist  unerheblich.  Seit  der  Einrichtung  des  Centralblattes  sind
dort  Verordnungen  des  Bundesrats  und  des  Reichskanzlers  in  großer  Zahl
abgedruckt  worden,  darunter  sogar  solche,  die  Strafbestimmungen  enthalten,
z.  B.  die  Regulative  und  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Reichs-Zoll-,
Steuer-  und  Stempelgesetzen.  An  der  Rechtsgültigkeit  dieser  Vorschriften
ist  aus  der  Praxis  kein  Zweifel  bekannt  geworden,  und  wenn  man  davon
ausgeht,  daß  sie  gehörig  verkündet  sind,  so  ist  auch  die  Annahme  hinfällig,
daß  sie  mangels  der  für  jede  Rechtsvorschrift  nach  allgemeinen  Grundsätzen
erforderlichen  Verkündigung  nur  Vorschriften  seien,  die  lediglich  an  die
Behörden  gerichtet  sind,  um  deren  inneren  Geschäftsgang  zu  regeln,  und
nur  die  Behörden,  nicht  auch  das  Publikum  verpflichten.  Diesen  Schluß