Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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erfolgen  moͤge,  wird  hierdurch  bei  Vermeidung  einer  dem  vierten  Theil  des  bedungenen
  Kauf-  oder  Lieferungspreises  gleichkommenden  Geldbuße  oder  verhaͤltnißmaͤßigen
  Gefaͤngnißstrafe  unbedingt  untersagt,  und  es  soll  diese  Strafe  unnachsichtlich
  sowohl  gegen  jeden  Kontrahenten,  als  auch  außer  der  nach  6.  4.  5.
sonst  etwa  noch  verwirkten  Strafe,  gegen  einen  jeden  Andern  eintreten,  der  als
Vermittler,  oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise  bei  dem  Abschlusse  solcher  Verträge
  mitwirkt.  Ist  der  Betrag  des  bedungenen  Kauf=  oder  Lieferungspreises
nicht  zu  ermitteln,  so  wird  die  Geldbuße  auf  Zehn  Prozent  des  Nominalwerths
der  Papiere  festgesetzt.
.  3.

All  bereits  abgeschlossene  noch  laufende  Verträge  über  Spanische  Seaats-Schuld-Papiere
  müssen  binnen  acht  Tagen  nach  Publikation  der  gegenwärtigen
(Verordnung  angezeigt  und  nachgewiesen  werden,  und  zwar  an  Orten,  wo  Börsen
  bestehen,  bei  den  Börsenvorstehern,  sonst  aber  in  Städten  bei  der  Polizei-Obrigkeit
  und  auf  dem  Lande  bei  dem  Landrath  des  Kreises.  Bei  Perträgen,
die  nicht  auf  diese  Weise  angemeldet  werden,  soll  sodann,  auch  wenn  sie  aus
der  Zeit  vor  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  datirt  sind,  ein  Klagerecht
  unbedingt  nicht  stattfinden  (§.  1.),  auch,  sofern  sie  in  Zeitkauf=  oder  Lieferungs-Perträgen
  bestehen,  die  obige  Strafe  (#.  2.)  zur  Anwendung  kommen.

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8.  4.

Den  oͤffentlich  bestellten  und  vereideten  Maͤklern  und  Agenten  wird  bei
Strafe  der  Amtsentsetzung  hierdurch  untersagt,  uͤber  Spanische  Staatsschuld-Papiere
  andere  Geschaͤfte  zu  unterhandeln,  zu  vermitteln  oder  abzuschließen,  als
solche,  welche  sofort  von  beiden  Theilen  Zug  um  Zug  erfuͤllt  werden.  Auch
muͤssen  alle  durch  sie  abgeschlossene  Geschaͤfte  dieser  Art,  bei  Vermeidung  einer
gleichen  Strafe,  von  ihnen  sofort  beim  Abschlusse  in  ihr  Taschen=  oder  Hand-Buch,
  und  spätestens  am  folgenden  Tage  in  ihr  Journal  eingetragen  werden.

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Ein  Jeder,  welcher  sich  damit  befaßt,  auf  irgend  eine  Weise  zwischen
verschiedenen  Personen,  welcher  Art  sie  seyn  mögen,  schriftlich  oder  mündlich
Geschäfte  über  Spanische  Staatsschuld-Papiere  zu  unterhandeln,  zu  vermitteln
oder  abzuschließen,  ohne  als  Mäkler  oder  Agent  für  Papier=  oder  Wechsel-Geschäfte
  vorschriftsmäßig  bestellt  oder  vereidet  zu  seyn,  soll  mit  Gefängnißstrafe
von  Sechs  Monaten  bis  Drei  Jahren  belegt  werden.

Die  oͤffentlich  bestellten  und  —“N½t  Makler  und  Agenten  sollen  alle

a  Geschäste,  welche  sie  über  sonstige  in=  oder  ausländische  auf  jeden  Inhaber  lau-Kr.
  kende  Staats=  oder  Kommunalschuld=  Papiere  irgend  einer  Art  abschließen,  sosort.
  beim  Abschlusse  in  ihr  Taschen=  oder  Handbuch  aufzeichnen,  und  dieselben
hier-