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Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichshauptkasse auch von den vorbezeichneten
übrigen Sammelstellen, in Württemberg also von der K. Staatshauptkkasse,
gegen umlanfsfähige Reichskassenscheine oder baares Geld umzutauschen.
II. Auf Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifelhaft oder deren Ersatz
nach §. 6 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 dem Ermessen der Reichsschuldenverwaltung
überlassen ist, finden die Bestimmungen unter I. keine Anwendung, vielmehr ist
der Einliefcrer solcher Scheine mit dem Antrage auf Ersatz an die Reichsschuldenverwaltung
zu verweisen. .
Stuttgart, den 29. April 1876. Renner.
Die am 12. April 1876 zu Berlin ausgegebene Numer 9 des Reichsgesetzblattes enthält:
Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen. Vom 7. April 1876.
Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung. Vom 8. April 1876.
Die am 15. April ausgegebene Numer 10 enthält:
Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen. Vom 1. April 1876.
Die am 18. April ausgegebene Numer 11 enthält:
Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten. Vom 3. April 1876.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12. April
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