Volltext : Große deutsche Aufsatzschule für den Schul- und Selbstunterricht.

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Solche  Reichskassenscheine  sind,  außer  von  der  Reichshauptkasse  auch  von  den  vorbezeichneten
  übrigen  Sammelstellen,  in  Württemberg  also  von  der  K.  Staatshauptkkasse,
gegen  umlanfsfähige  Reichskassenscheine  oder  baares  Geld  umzutauschen.

II.  Auf  Reichskassenscheine,  deren  Umtauschfähigkeit  zweifelhaft  oder  deren  Ersatz
nach  §.  6  des  Reichsgesetzes  vom  30.  April  1874  dem  Ermessen  der  Reichsschuldenverwaltung
  überlassen  ist,  finden  die  Bestimmungen  unter  I.  keine  Anwendung,  vielmehr  ist
der  Einliefcrer  solcher  Scheine  mit  dem  Antrage  auf  Ersatz  an  die  Reichsschuldenverwaltung
  zu  verweisen.  .

Stuttgart,  den  29.  April  1876.  Renner.

Die  am  12.  April  1876  zu  Berlin  ausgegebene  Numer  9  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen.  Vom  7.  April  1876.
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Titels  VIII.  der  Gewerbeordnung.  Vom  8.  April  1876.
Die  am  15.  April  ausgegebene  Numer  10  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen.  Vom  1.  April  1876.
Die  am  18.  April  ausgegebene  Numer  11  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Telegraphenbeamten.  Vom  3.  April  1876.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  der  Thalerwährung.  Vom  12.  April
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