438 Rechtsprechung.
laufenden Verzugszinsen ohne Rücksicht darauf, ob der Verzug nach
jenem Zeitpunkte eintritt oder schon früher begonnen hat und noch fortdauert,
weil auch im letzteren Falle die Verpflichtung zur Leistung der
Verzugszinsen nicht durch den ersten Eintritt des Verzugs für dessen ganze
Dauer ein für allemal begründet ist, sondern durch die Fortdauer des Verzugs
von Tag zu Tag neu erzeugt wird. Es bildet daher die Vorschrift
des Art. 170 EG. z. BGB., wonach für ein Schuldverhältniß, das vor
dem Inkrafttreten des BGB. entstanden ist, die bisherigen Gesetze maßgebend
bleiben, kein Hinderniß für die Amvendung der neuen Vorschriften
über die Höhe der Verzugszinsen. Das Oberste Landesgericht hat sich
schon wiederholt für diese Ansicht entschieden, ebenso das Reichsgericht
(Urtheil vom 16. Februar 1900, Beil. zur Deutschen Jur.-Ztg. 1900
Nr. 6). Auch in der Literatur ist diese Anschauung vielfach vertreten,
so von Habicht, Einwirkung des BGB. auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse
S. 200; Niedner, das Einf.-Ges. z. BGB. S. 266.
Im vorliegenden Falle kommt bezüglich des Anspruchs auf Verzugszinsen
noch folgendes in Betracht. Kläger G. treibt gewerbemäßig Handelsgeschäfte
und ist nach Art. 4 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs. Die von ihm mit dem Beklagten
geschlossenen Rechtsgeschäfte sind auf seiner Seite Handelsgeschäfte und
zwar . . uc. Nach der Bestimmung des Art. 287 Abs. 1 HGB. ä. F.
ist die Höhe der geseblichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen,
bei Handelsgeschäften sechs vom Hundert jährlich. Der Kläger hat aber
nur 5% Zinsen verlangt; diese 5% Zinsen hat das Berufungsgericht
dem Kläger von den festgestellten Zeitpunkten des Verzugs an ohne zeitliche
Einschränkung, also über den 31. Dezember 1899 hinaus zuerkannt. Das
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 ist nach der Bestimmung des Art. 1
des Einführungsgesetzes hiezu gleichzeitig mit dem BGB., also am 1. Jannar
1900 in Kraft getreten. Der § 325 HGB. u. F. setzt die Höhe der
gesetzlichen Zinsen mit Einschluß der Verzugszinsen bei beiderseitigen
Handelsgeschäften auf fünf vom Hundert für das Jahr fest, läßt also diese
höheren Zinsen für Ausprüche aus einseitigen Handelsgeschäften nicht zu.
Im Hinblick auf den Art. 2 EG. z. HGB. vom 10. Mai 1897 kommen
für den Anspruch auf Verzugszinsen aus einem einseitigen Handelsgeschäfte,
da in diesen beiden Gesetzen hierüber ein Anderes nicht bestimmt ist, die
Vorschriften des BGB. zur Anwendung. Nach § 288 dieses Gesetzbuches
ist eine Geldschuld während des Verzugs mit vier vom Hundert für das
Jahr zu verzinsen. Hienach konnten der Klagepartei für die Zeit vom
1. Jannar 1900 an Verzugszinsen aus den beiden eingeklagten Forderungen
nur zu vier vom Hundert zuerkannt werden. Urtheil vom 9. April
1900; Reg.-Nr. 1 15/1900.