Metadata : Tagebuchblätter. Zweiter Band. (2)

8  38.  Die  Diäten  der  Reichstagsabgeordneten.  361

Das  Gesetz,  welches  diese  Entschädigung  festsetzt,  ist  am  gleichen
Tage  erlassen  und  im  RGBl.  S.  468  verkündet  worden;  es  ist  kein
Verfassungsgesetz,  unterliegt  also  der  Abänderung  ohne  Beobachtung
der  Vorschrift  des  Art.  78,  Abs.  1.

Die  Verfassungsvorschrift  hat  einen  doppelten  Inhalt;  sie  enthält
ein  Verbot  und  eine  Gewährung.

I.  Das  Verbot.

1.  Den  Mitgliedern  des  Reichstags  ist  verboten,  als  solche  eine  Besoldung
  zu  beziehen.  Dieses  Verbot  unterscheidet  sich  nicht  von  dem
in  der  ursprünglichen  Fassung  des  Artikels  enthaltenen.  Der  Ausdruck
»Besoldung«  kann  selbstverständlich  nicht  in  dem  Sinne  des  Beamtenrechts
  verstanden  werden;  denn  die  Reichstagsmitglieder  sind  keine
Beamte  und  stehen  zu  niemandem  in  einem  Dienstverhältnis.  Unter
Besoldung  ist  vielmehr  jede  Vermögenszuwendung  zu  verstehen,  welche
  jemandem  dafür  gewährt  wird,  daß  er  Mitglied  des  Reichstags  ist,
ohne  Unterschied,  ob  diese  Zuwendung  in  periodisch  sich  erneuernden
Zahlungen  oder  in  einer  einmaligen  Dotation  besteht  und  ob  sie  in
Geld  oder  in  anderen  Wertobjekten  gewährt  wird.  Das  Verbot  umfaßt
  alle  Vermögenszuwendungen  mit  Ausnahme  der  reichsgesetzlich
gewährten  »Entschädigung«;  der  Reichstagsabgeordnete  soll  »als  solcher«
  nichts  erhalten  als  was  das  Reichsgesetz  ihm  zubilligt.

2.  Dieses  Verbot  ist  aber  eine  lex  imperfecta.  Es  droht  Rechtsnachteile
  weder  dem  Reichstagsmitglied  an,  welches  es  verletzt,  noch
demjenigen,  welcher  dem  Reichstagsmitglied  eine  Besoldung  gewährt.
Weder  ist  der  Verlust  der  Reichstagsmitgliedschaft  oder  eine  andere
staatsrechtliche  Folge  an  die  Verletzung  des  Art.  32  geknüpft,  noch  hat
das  Strafgesetzbuch  aus  dieser  Verletzung  den  Tatbestand  einer  strafbaren
  Handlung  gemacht.  Wenn  daher  Mitglieder  einer  politischen
Partei,  ein  Verein,  eine  einzelne  Person  u.  s.  w.  einem  Mitgliede  des
Reichstages  in  der  juristischen  Form  einer  Schenkung  oder  irgend
eines  anderen  Rechtsgeschäfts  eine  Vermögenszuwendung  als  Entgelt
für  die  Tätigkeit  desselben  im  Reichstage  machen  und  das  Reichstagsmitglied
  diese  Vermögenszuwendung  annimmt,  so  knüpfen  sich  an
diesen  Vorgang  weitere  Rechtsfolgen  nicht  an,  als  die  im  Zivilrecht
begründeten  !).

Dessenungeachtet  ist  die  Vorschrift  des  Art.  32  keine  wirkungslose.
Aus  ihr  ergeben  sich  vielmehr  folgende  Rechtssätze:

a)  Ein  zivilrechtlicher  Vertrag,  durch  welchen  einem  Reichstagsmitgliede
  eine  Besoldung  oder  Entschädigung  für  seine  Tätigkeit  im
Reichstage  versprochen  oder  zugesichert  wird,  ist  rechtsun-1)

  Sehr  treffend  sagtein  dieser  Beziehung  Fürst  Bismarck  im  verfassunggeb.
Reichstage  (Stenogr.  Berichte  S.  727),  „daß  die  Regierungen  ohne  eine  strafgesetzliche
  Unterlage  nur  denen  etwas  verbieten  können,  denen  sie  überhaupt  zu  befehlen
haben“.  Nur  hinsichtlich  der  Beamten  ist  diese  Erklärung,  wie  Hiersemenzell,
S.  102  sagt,  „nicht  eindeutig“.