Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  668

gnügungsorte  über  die  gebotene  Polizeistunde  )  hinaus  verweilt,  ungeachtet
der  Wirth,  sein  Vertreter  oder  ein  Polizeibeamter  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert
  hat,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark  bestraft.

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene  Polizeistunde
  hinaus  duldet  ),  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit
Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

§.  366.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft:

1.  wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier?)  der  Som=  und  Festtage  erlassenen

  Anordnungen  zuwiderhandelt;

2.  wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnell  fährt  oder  reitet,  oder
auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  der  Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner
  Gefahr  Pferde  einfährt  oder  zureitet;

3.  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  das
Vorbeifahren":)  Anderer  muthwillig  verhindert;  »

4.  wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute  oder
Schelle  fährt;

5.  wer  Thiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
oder  Plätzen,  oder  an  anderen  Orten,  wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlagen
oder  auf  andere  Weise  Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachlässigung
der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  stehen?)  läßt  oder  führt;

6.  wer  Hunde  auf  Menschen  hetzt;

7.  wer  Steine  oder  andere  harte  Körper  oder  Unrath')  auf  Menschen,

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i)  Die  Giltigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung,  durch  welche  für  ein  einzelnes
Schanklokal  die  Polizeistunde  festgesetzt  wird,  ist  von  der  Beobachtung  der  in  S§.  5
Polizeiges.  11.  März  1850  vorgesehenen  Form  nicht  abhängig,  Erk.  21.  Juli  1888
(E.  K.  VIII.  147).

2)  Der  Wirth  unterliegt  der  Strafe  des  §.  365  auch  dann,  wenn  er  die  über  die
Polizeistunde  hinaus  in  seinem  Lokal  verbliebenen  Gäste  zum  weiteren  Verbleiben
unter  Verabreichung  von  Getränken  ohne  Bezahlung  eingeladen  hat,  Erk.  O.  Trib.
25.  Juli  1879  (E.  LXXKXIII.  386).

Der  Wirth  darf  das  Verweilen  nicht  dulden.  Er  genügt  dieser  Verpflichtung
nicht  dadurch,  daß  er  die  Gäste  zum  Fortgehen  auffordert;  er  muß  der  Aufforderung
nöthigenfalls  durch  die  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  (z.  B.  Herbeirufen  der  Polizei,
Auslöschen  der  Lichter  2c.)  Nachdruck  geben,  wenn  er  straffrei  bleiben  will,  Erk.  O.
Trib.  2.  Juli  1857  (J.  M.  Bl.  S.  335).

Die  wiederholte  Nichteinhaltung  der  Polizeistunde  kann  unter  Umständen  einen
hinreichenden  Grund  abgeben,  dem  betreffenden  Wirth  die  Konzession  zu  entziehen,
Erk.  O.  V.  G.  31.  März  1881.

:)  Die  Vorschrift  in  §.  366  Nr.  1  setzt  zu  ihrer  Anwendung  nicht  voraus,  daß
die  Feier  in  Wirklichkeit  gestört  worden;  es  genügt  vielmehr,  daß  überhaupt  der  betreffenden
  Anordnung  zuwidergehandelt  worden  ist,  E.  Crim.  XX.  82.

Eine  das  Jagen  an  Sonntagen  2c.  unbedingt  verbietende  Verordnung  ist  unwerbindlich,
  Erk.  23.  Sept.  1875  (Opp.  Anm.  6  zu  §.  366).

4)  Ges.  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Okt.  1871
(R.  G.  Bl.  S.  347):  §.  19.  Jedes  Fuhrwerk  muß  den  ordentlichen  Posten,  sowie
den  Extraposten,  Kurieren  und  Estafetten  auf  das  übliche  Signal  ausweichen.  Bei
Zuwiderhandlungen  ist  eine  Geldstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreißig  Mark  verwirkt.

§.  20.  Die  Thorwachen,  Thor-,  Brücken=  und  Barrierenbeamten  sind  verbunden,
die  Thore  und  Schlagbäume  schleunigst  zu  öffnen,  sobald  der  Postillon  das  Signal
giebt.  Ebenso  müssen  auf  dasselbe  die  Fährleute  die  Ueberfahrt  unverzüglich  bewirken.
Bei  Zuwi  derhandlungen  ist  eine  Geldstrafe  von  einer  Marl  bis  zu  dreißig  Mark
verwirkt.

5)  Niemand  darf  auf  der  Fahrbahn,  den  Brücken,  den  Banquets  oder  in  den
Seitengräben  der  Staatschausseen  Vieh  füttern  oder  aubinden,  oder  dasselbe  auf  den
Banquets,  Böschungen  oder  in  den  Seitengräben  laufen  oder  weiden  lassen  oder
treiben,  K.  O.  29.  Febr.  1840  (Beil.  Nr.  12).

L  i.  alles  Berunreinigende,  auch  frischer  Kalk,  Farbstoffe,  Erde,  E.  Crim.