Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Militär-Gewalt.  8.  175.  455

Der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Verpflichtung  wird  von
Bayern  in  der  Art  entsprochen,  daß  es  die  Kosten  und  Lasten
seines  Kriegswesens,  den  Unterhalt  der  auf  seinem  Gebiete  belegenen
  festen  Plätze  und  sonstigen  Fortificationen  einbegriffen,
ausschließlich  und  allein  trägt.

An  die  Stelle  der  Art.  61—68  treten  für  Bayern  folgende
Bestimmungen:

I.  Bayern  behält  zunächst  seine  Militär-Gesetzgebung  nebst
den  dazu  gehörigen  Vollzugs-Instructionen,  Verordnungen,  Erläuterungen
  rc.  bis  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  über
die  der  Bundesgesetzgebung  anheimfallenden  Materien,  resp.  bis
zur  freien  Verständigung  bezüglich  der  Einführung  der  bereits
vor  dem  Eintritte  Bayerns  in  den  Bund  in  dieser  Hinsicht  erlassenen
  Gesetze  und  sonstigen  Bestimmungen.  5)

II.  Bayern  verpflichtet  sich,  für  sein  Contingent  und  die
zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  einen  gleichen  Geldbetrag
zu  verwenden,  wie  nach  Verhältniß  der  Kopfstärke  durch  den
Militär-Etat  des  deutschen  Bundes  für  die  übrigen  Theile  des
Bundesheeres  ausgesetzt  wird.

Dieser  Geldbetrag  wird  im  Bundes-Budget  für  das  königlich
  bayerische  Contingent  in  einer  Summe  ausgeworfen.  Seine
Verausgabung  wird  durch  Special-Etats  geregelt,  deren  Aufstellung
Bayern  überlassen  bleibt.

Hiefür  werden  im  Allgemeinen  diejenigen  Etatsansätze  nach
Verhältniß  zur  Richtschnur  dienen,  welche  für  das  übrige  Bundesheer
  in  den  einzelnen  Titeln  ausgeworfen  sind.

III.  Das  bayer.  Heer  bildet  einen  in  sich  geschlossenen  Bestandtheil
  des  deutschen  Bundesheeres  mit  selbständiger  Verwaltung

5)  Daß  die  Militärgesetzgebung  principiell  Reichssache  sei,  dafür  spricht
der  Wortlaut  von  Art.  4  Ziff.  11,  wobei  kein  Vorbehalt  gemacht  ist,  dann
der  Wortlaut  der  im  Texte  stehenden  Bestimmung  (,zunächst")  und  der  Hinblick
  auf  den  Inhalt  des  Art.  61  der  Reichsverfassung.  Nur  die  Einführung
der  „preußischen“  Militärgesetzgebung  sollte  ausgeschlossen  werden;  so  lange
diese  im  übrigen  Deutschland  gilt,  soll  auch  die  „bayerische“  Militärgesetzgebung
  fortbestehen,  falls  sich  nicht  Bayern  selbst  zur  Einführung  solcher  zur
Zeit  bestehenden  Einrichtungen  bereit  erklärt.  So  ist  wohl  der  obige  Satz
zu  umschreiben.  S.  über  die  seit  dem  Jahre  1871  in  Bayern  in  Geltung
gekommenen  Reichsmilitärgesetze  oben  S.  43.