Die Militär-Gewalt. 8. 175. 455
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von
Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten
seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen
festen Plätze und sonstigen Fortificationen einbegriffen,
ausschließlich und allein trägt.
An die Stelle der Art. 61—68 treten für Bayern folgende
Bestimmungen:
I. Bayern behält zunächst seine Militär-Gesetzgebung nebst
den dazu gehörigen Vollzugs-Instructionen, Verordnungen, Erläuterungen
rc. bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über
die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis
zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits
vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen
Gesetze und sonstigen Bestimmungen. 5)
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Contingent und die
zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag
zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den
Militär-Etat des deutschen Bundes für die übrigen Theile des
Bundesheeres ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundes-Budget für das königlich
bayerische Contingent in einer Summe ausgeworfen. Seine
Verausgabung wird durch Special-Etats geregelt, deren Aufstellung
Bayern überlassen bleibt.
Hiefür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach
Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer
in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
III. Das bayer. Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil
des deutschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung
5) Daß die Militärgesetzgebung principiell Reichssache sei, dafür spricht
der Wortlaut von Art. 4 Ziff. 11, wobei kein Vorbehalt gemacht ist, dann
der Wortlaut der im Texte stehenden Bestimmung (,zunächst") und der Hinblick
auf den Inhalt des Art. 61 der Reichsverfassung. Nur die Einführung
der „preußischen“ Militärgesetzgebung sollte ausgeschlossen werden; so lange
diese im übrigen Deutschland gilt, soll auch die „bayerische“ Militärgesetzgebung
fortbestehen, falls sich nicht Bayern selbst zur Einführung solcher zur
Zeit bestehenden Einrichtungen bereit erklärt. So ist wohl der obige Satz
zu umschreiben. S. über die seit dem Jahre 1871 in Bayern in Geltung
gekommenen Reichsmilitärgesetze oben S. 43.