110 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
Anorduungen ist allezeit und im gauzen Umfange Folge zu
leisten. Die herdurc erwachsenden Kosten trägt die Bun-
deskasse, jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen
verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen,
die nothwendigen Gelder vorzuschießen.
Vergl. jetzt Reichsgesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des
deutschen Heeres, vom 11. März 1887, 5K. 4.
Artikel 15.
Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des König-
lich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bun-
desheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem
Königlich Preußischen und dem Königlich Württembergischen
Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise
alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassen-
den Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden
Ausführung.
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regie-
rung jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer
und die Festungen vertreten sein.
Artikel 16
lenthält Bestimmungen über die Ratifikationl.
5.
Vertrag,
betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des
Deutschen Bundes,
vom 23. November 1870; nebst Schlußprotokoll von dem-
selben Tage.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des
Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von
Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen