Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

110 Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
Anorduungen ist allezeit und im gauzen Umfange Folge zu 
leisten. Die herdurc erwachsenden Kosten trägt die Bun- 
deskasse, jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen 
verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, 
die nothwendigen Gelder vorzuschießen. 
Vergl. jetzt Reichsgesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres, vom 11. März 1887, 5K. 4. 
Artikel 15. 
Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des König- 
lich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bun- 
desheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem 
Königlich Preußischen und dem Königlich Württembergischen 
Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise 
alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassen- 
den Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden 
Ausführung. 
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regie- 
rung jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer 
und die Festungen vertreten sein. 
Artikel 16 
lenthält Bestimmungen über die Ratifikationl. 
5. 
Vertrag, 
betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des 
Deutschen Bundes, 
vom 23. November 1870; nebst Schlußprotokoll von dem- 
selben Tage. 
  
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des 
Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von 
Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen
	        
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