Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

112 Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
8. 1. 
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens 
des Bundes über die Heimaths= und Niederlassungs- 
verhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über die- 
#en Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich 
ayern. 
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Auf- 
sicht und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann 
über das Post= und Telegraphenwesen erstreckt sich auf 
das Königreich Bayern nur nach Maaßgabe der in den 
88. 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen. 
8. 2. 
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgren- 
zung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der 
bundesgesetlichen Feststellung von der Königlich Bayeri- 
schen Regierung bestimmt werden. 
8. 3. 
Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesver- 
fassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar. 
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern 
egenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung ein- 
Reilliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung 
der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen 
aufzustellen. 
S. 4. 
Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesver- 
fassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwen- 
dung. Das Königreich Bayern behält die freie und 
Felbeiseindige Verwaltung seines Post= und Telegraphen- 
wesens. 
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich 
Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und 
Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An- 
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das
	        
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