112 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
8. 1.
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens
des Bundes über die Heimaths= und Niederlassungs-
verhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über die-
#en Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich
ayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Auf-
sicht und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann
über das Post= und Telegraphenwesen erstreckt sich auf
das Königreich Bayern nur nach Maaßgabe der in den
88. 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen.
8. 2.
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgren-
zung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der
bundesgesetlichen Feststellung von der Königlich Bayeri-
schen Regierung bestimmt werden.
8. 3.
Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesver-
fassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern
egenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung ein-
Reilliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung
der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen
aufzustellen.
S. 4.
Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesver-
fassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwen-
dung. Das Königreich Bayern behält die freie und
Felbeiseindige Verwaltung seines Post= und Telegraphen-
wesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich
Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und
Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An-
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das