Vorgeschichte der Reichsverfassung. 113
Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den
inneren Verkehr in Bayeru betreffen, dJawie unter glei-
cher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die
telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung des
Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des
Post= und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
S. 5.
Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-
Kriegswesen, so findet Z
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artiol 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern
gültig.
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird
von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten
und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der
auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und son-
sigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und
allein trägt.
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern
gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine An-
wendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung
nebst den dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen,
Verordnungen, Erläuterungen 2c. bis zur verfas-
sungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes-
gesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis
zur freien Verständigung bezüglich der Einführung
der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund
in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Be-
stimmungen.
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die
zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen
Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der
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