Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorgeschichte der Reichsverfassung. 113 
Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den 
inneren Verkehr in Bayeru betreffen, dJawie unter glei- 
cher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die 
telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung des 
Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu. 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des 
Post= und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil. 
S. 5. 
Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes- 
Kriegswesen, so findet Z 
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern; 
Artiol 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern 
gültig. 
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird 
von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten 
und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der 
auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und son- 
sigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und 
allein trägt. 
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern 
gesetzliche Geltung. 
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine An- 
wendung. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung 
nebst den dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen, 
Verordnungen, Erläuterungen 2c. bis zur verfas- 
sungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes- 
gesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis 
zur freien Verständigung bezüglich der Einführung 
der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund 
in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Be- 
stimmungen. 
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die 
zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen 
Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der 
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