IV.
VI.
VII.
auf
Vorgeschichte der Reichsverfassung. 115
desfeldherrn durch Seine Majestät den König von
Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch
vis Vereinbarung geschaffsenen militärischen Be-
ziehungen erhalten die Militär-Bevollmächtigten in
Berlin und München über die einschlägigen Anord-
nungen entsprechende Mittheilung durch die resp.
Kriegsministerien.
Im Kriege sind die Baverischen Truppen verpflichtet,
den. esehlen des Bundesfeldherru unbedingt Folge
zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid auf-
genommen.
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem
Gebiete im Interesse der Flammtveutschen Ver-
theidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller
Vereinbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung
solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete be-
theiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl
entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den au-
deren Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an
den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des
Bundes zu bewilligenden Extraordinarien.
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Be-
drohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesge-
biet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeld-
herrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen
Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
Vorsteheude Bestimmungen treten mit dem 1. Ja-
nuar 1872 in Wirksamkeit.
Vergl. §. 4 des Reichsgesetzes betr. die Friedenspräsenz-
stärke vom 11. März 1887.
8. 6.
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden
die von Bayern für sein Heer zu machenden Aus-
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