Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

IV. 
VI. 
VII. 
auf 
Vorgeschichte der Reichsverfassung. 115 
desfeldherrn durch Seine Majestät den König von 
Bayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch 
vis Vereinbarung geschaffsenen militärischen Be- 
ziehungen erhalten die Militär-Bevollmächtigten in 
Berlin und München über die einschlägigen Anord- 
nungen entsprechende Mittheilung durch die resp. 
Kriegsministerien. 
Im Kriege sind die Baverischen Truppen verpflichtet, 
den. esehlen des Bundesfeldherru unbedingt Folge 
zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid auf- 
genommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem 
Gebiete im Interesse der Flammtveutschen Ver- 
theidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller 
Vereinbarung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung 
solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete be- 
theiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl 
entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den au- 
deren Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an 
den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des 
Bundes zu bewilligenden Extraordinarien. 
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Be- 
drohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesge- 
biet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeld- 
herrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form 
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen 
Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt. 
Vorsteheude Bestimmungen treten mit dem 1. Ja- 
nuar 1872 in Wirksamkeit. 
Vergl. §. 4 des Reichsgesetzes betr. die Friedenspräsenz- 
stärke vom 11. März 1887. 
  
8. 6. 
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden 
die von Bayern für sein Heer zu machenden Aus- 
8*
	        
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