Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

116 Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
gaben nur nach Maaßgabe der Bestimmungen des vor- 
stehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72 aber nur 
insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage 
lediglich die Ueberweisung der für das Bayerische Heer 
erforderlichen Summe an Bayern nachzuwäisen ist. 
S. 7. 
Die in den vorstehenden §§. 1 bis 6 enthaltenen Be- 
stimmungen sind als ein integrirender Bestandtheil der 
Bundesverfassung zu betrachten. 
In allen Fällen, in welchen -ischen diesen Bestim- 
mungen und dem Texte der Deutschen Verfassungs- 
urkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern 
lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 
8. 8. 
Die unter Ziffer II. §. 26 dieses Vertrages aufge- 
führte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 
79 der Verfassung findet auf Bayern in Aubetracht der 
vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger 
Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundes- 
gesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und 
Einrichtungen Anwendung nur in Betreff des Wahlge- 
setzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 
31. Mai 1869 (Art. 79 Nr. 13). 
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Nord- 
deutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen 
für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf An- 
gelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der 
Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der 
Bundesgesetzgebung vorbehalten. 
  
IV. 
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche 
theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges 
der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung des 
Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise
	        
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