Vorgeschichte der Reichsverfassung. 117
der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu ver-
wendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen,
die Bestimmungen unter III. §. 5 dieses Vertrages erst
mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der
Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen
Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen,
sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber
der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matri-
kularbeiträge aufgebracht werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhält-
niß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel
Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages auf-
Hefübrten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des
erechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871
in Wirksamkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die
Zusage, daß derselbe unverweilt den geseczgebenden Fak-
toren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur ver-
fassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Erthei-
lung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember
ratifizirt werden wird. Die Ratifikations-Erklärungen sol-
len in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Be-
vollmähhtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am
heutigen * mit ihrer Namensunterschrift und ihrem
Siegel versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.