118 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Ab-
schluß eines Verfassungsbündnisses zwischen Seiner Maje-
stät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen
Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern
sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nach-
stehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen über-
eingekommen:
J
Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Be-
vollmächtigten von Seite des Königlich Preußischen Bevoll-
mächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungs-
recht des Bundes bezüglich der Heimaths= und Nieder-
lassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt,
die Bundes-Legislative auch nicht zuständig sei, das Ver-
ehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu
regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund er-
lassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der poli-
zeilichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend,
jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirk-
samkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.
——.
II.
Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten
wurde anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des
Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden
werden solle, die Bundes= und Staatsangehörigkeit zu
regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung
aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese
Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter wel-
chen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer
Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.