Vorgeschichte der Reichsverfassung. 119
III.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin über-
ein, daß in Anbetracht der unter Ziffer I. statuirten Aus-
nahme von der Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag
vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der
Ausgewiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte
Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 wegen Ver-
pflegung erkraukter und Beerdigung verstorbener Unter-
thanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bun-
desgebiete fortdauernde Geltung haben sollten.
Vergl. Verfassung Art. 3 A. 4.
IV.
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Aubetracht
der in Bayern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüg-
lich des Immobiliar-Versicherungswesens und des engen
Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kredit-
wesen festgestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bun-
des mit dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte,
die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in
Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung
Geltung erlangen können.
V
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zu-
sicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des
Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen Civilprozeß-Gesetz-
buches entsprechend betheiligt werde.
VI.
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen
Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der
Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände die in den ein-
zelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so
lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der
Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine
bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.