122 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
XIV.
In Erwägung der in Ziffer III. §. 5 enthaltenen Be-
stimmungen über das Kriegswesen wurde — mit beson-
derer Beziehung auf die Festungen — noch Nachfolgendes
vereinbart:
#. 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie
die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf ge-
meinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in
vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.
#§. 2. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz,
Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
8. 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen
Kriege als solche aufgehoben.
#§. 4. Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Be-
treffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende
Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbe-
sondere die Bezeichnung der Regimenter und die Uniformirung, Gar-
nisonierung, das Personal= und Militär-Bildungswesen u. s. w. —
werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militär-
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
XV.
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden
Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nun-
mehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II.
§§. 1 bis 26 ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die
kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.
XVI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso
verbindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den
Abschluß eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und
sollen mit diesem gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.