Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

122 Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
XIV. 
In Erwägung der in Ziffer III. §. 5 enthaltenen Be- 
stimmungen über das Kriegswesen wurde — mit beson- 
derer Beziehung auf die Festungen — noch Nachfolgendes 
vereinbart: 
#. 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie 
die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf ge- 
meinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in 
vollkommen vertheidigungsfähigem Stande. 
#§. 2. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres 
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr 
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten 
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die 
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen 
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, 
Rastatt und Ulm in Kraft bleibt. 
8. 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen 
Kriege als solche aufgehoben. 
#§. 4. Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Be- 
treffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende 
Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbe- 
sondere die Bezeichnung der Regimenter und die Uniformirung, Gar- 
nisonierung, das Personal= und Militär-Bildungswesen u. s. w. — 
werden durch dieselbe nicht berührt. 
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militär- 
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des 
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
XV. 
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden 
Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nun- 
mehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. 
§§. 1 bis 26 ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die 
kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor. 
XVI. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso 
verbindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den 
Abschluß eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und 
sollen mit diesem gleichzeitig ratifizirt werden. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
	        
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