16 Verfassung des Deutschen Reichs.
fahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung ge-
meinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche
ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Be-
stimmung im Artikel 46, und die Herstellung von
Land= und Wasserstraßen im Interesse der Landes-
vertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Tüßerei- und Schifffahrtsbetrieb auf den mehre-
ren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zu-
stand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen
Wasserzalle. desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leucht-
feuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);
10) das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern
und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung
im Artikel 52;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von
Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigungen von
Requisitionen überhaupt;
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Ur-
kunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bür-
gerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche
erfahren;
14) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei;
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereins-
wesen.
Vergl. noch Art. 11, 18, 20, 69, 75, 76, 78.
Zahl 1. Wegen Bayerns vergl. Schlußprotokoll unter I. bis
IV. (unten S. 118).
Zahl 2. Vergl. Art. 35 und 70.
Zahl 7. Vergl. Art. 54—55.
Zahl 8. Vergl. Art. 41—46 und Art. 54.
Zahl 9. Die Worte „desgleichen die Schifffahrtszeichen — Tages-
marken“ sind durch Reichsgesetz, betreffend einen Zusatz
zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung, vom
3. März 1873 hinzugefügt. — Vergl. auch noch Art. 54.
Zahl 10. Besondere Bestimmungen in Art. 48—52.
Zahl 13. Zahl 13 hat ihre jetzige Fassung durch das Reichs-
gesetz vom 20. Dezember 1873, betr. die Abänderung der