Verfassung des Deutschen Reichs. 23
Vergl. auch: Reichsgesetz, betr. die Stellvertretung des
Reichskanzlers, vom 17. März 1878:
K. 1.
Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kai-
sers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die son-
stigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs über-
tragenen Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der
Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung des-
selben ernennt.
K. 2.
Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten Umfang
der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.
Auch können für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der
eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs befinden, die Vor-
stände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden
mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in einzel-
nen Theilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden.
5. 3.
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch wäh-
rend der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
S. 4.
Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel 18.
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben
für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles
deren Entlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den
Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes
bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu,
welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen
Stellung zugestanden hatten.
Absatz 1. Vereidigung vergl. Art. 50 A. 3 und Art. 53
A. 1, sowie Reichsgesetz vom 29. Juni 1871, betr. den Dienst-
eid der unmittelbaren Reichsbeamten:
Der Diensteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Kaiser
ausgeht, wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere
Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet: