Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Neichs.  27

Gesetzliche  Anzahl:  Art.  20.
Absatz  2,  welcher  lautete:

„Bei  der  Beschluß  fassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach
den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche
gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen
  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist,“

ist  durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Artikel

28  ver  Reichsverfassung,  vom  24.  Februar  1873  aufgehoben.



Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht
gebunden.

Artikel  30.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung
seines  Berufes  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung
zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Vergl.  St.  G.  B.  8.  11:  Kein  Mitglied  eines  Landtags  oder  einer
Kammer  eines  zum  Reich  gehörigen  Staats  darf  außerhalb  der
Versammlung,  zu  welcher  das  Mitglied  gehört,  wegen  seiner
Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen
  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  31.

Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied
desselben  während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit
Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder
verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  That
oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen
Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren
  gegen  ein  Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs-