Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorbemerkung. 
Der Friede von Luneville (9. Februar 1801), welcher 
den Grund zur Vernichtung des Heiligen Römischen Rei- 
ches Deutscher Nation legte und in dem Reichsdeputa- 
tionshauptschluß vom 25. Februar 1803 weiter zur 
Ausführung gebracht wurde, fand in dem Friedenstrak- 
tate von Preßburg (26. Dezember 1805), in welchem 
Bayern und Württemberg die Königskronen erlangten und 
ihnen, sowie Baden die volle Souveränetät verliehen wurde, 
in der Errichtung des Rheinbundes (Juli 1806) und 
in der Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. 
am 6. August 1806 seinen Abschluß. Damit war das 
Heilige Römische Reich auch staatsrechtlich zu Grabe ge- 
tragen. 
Nachdem der von Preußen unternommene Versuch 
zur Erhaltung der nationalen Selbständigkeit in der Dop- 
pelschlacht bei Jena und Auerstädt (14. Oktober 1806) 
und in der Schlacht bei Friedland (14. Juni 1807) ge- 
scheitert und auch Sachsen nebst den kleinen Staaten Nord- 
deutschlands dem Rheinbunde beigetreten (Dezember 1806), 
war das nationale, die widerstrebenden Interessen nur 
mühsam zusammenhaltende Band völlig zersprengt. 
War einerseits der Tilsiter Frieden (9. Juli 1807) 
dazu bestimmt, die Macht Preußens zu brechen, so diente 
andererseits nach der unglücklichen Schlacht bei Wagram 
(5./6. Juli 1809) der Wiener Frieden (14. Oktober 
1809) dazu, die Macht Oesterreichs in Fesseln zu legen. 
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