Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

36 Verfassung des Deutschen Reichs. 
Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erfor- 
derlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, 
Ober--Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahr- 
nehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen 
Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden 
Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kon- 
troleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs 
vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid lei- 
sten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in 
Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete 
betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und 
Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post 
und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den 
lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den 
eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphen= 
verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der 
besonderen Verträge. 
Absatz 2. Vergl. Schlußprotokoll zum Vertrage vom 23. No- 
vember 1870 unter XI. (unten S. 121). 
In K. 50 des Reichsgesetzes über das Postwesen vom 28. Ok- 
tober 1871 ist dem Reichskanzler die Befugniß zum Erlaß eines 
Postreglements unter theilweiser Mitwirkung des Bundes- 
raths eingeräumt. 
Absatz 3. Vergl. Art. 18 A. 1. 
Artikel 51. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung 
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der 
bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwal- 
tungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum 
Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten 
lesteseten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet 
werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Post- 
bezirken während der füuf Jahre 1861 bis 1865 aufge- 
kommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresuberschu 
berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk 
 
	        
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