36 Verfassung des Deutschen Reichs.
Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erfor-
derlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe,
Ober--Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahr-
nehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen
Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden
Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kon-
troleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs
vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid lei-
sten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in
Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete
betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und
Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post
und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den
lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den
eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphen=
verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der
besonderen Verträge.
Absatz 2. Vergl. Schlußprotokoll zum Vertrage vom 23. No-
vember 1870 unter XI. (unten S. 121).
In K. 50 des Reichsgesetzes über das Postwesen vom 28. Ok-
tober 1871 ist dem Reichskanzler die Befugniß zum Erlaß eines
Postreglements unter theilweiser Mitwirkung des Bundes-
raths eingeräumt.
Absatz 3. Vergl. Art. 18 A. 1.
Artikel 51.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der
bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwal-
tungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum
Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten
lesteseten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet
werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Post-
bezirken während der füuf Jahre 1861 bis 1865 aufge-
kommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresuberschu
berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk