Verfassung des Deutschen Reichs. 39
wärtigen Vertrages obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen
über den Portobezug nicht unter das interne deutsche Porto her-
unter gegangen ist. Hat in besonderen Fällen ein niedrigeres
Porto vereinbart werden mülsssen, so bleibt die Theilnahme an
den Bestimmungen des bezüglichen Vertrages dem Ermessen der
einzelnen Postverwaltungen anheimgestellt.
IX. Marine und Schifffahrt.
Artikel 53.
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter
dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zu-
sammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die
Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen
dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu neh-
men sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Auf-
wand wird aus der Reichskasse bestritten. · ·
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, ein-
schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dieuste
in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
31 Art. 53—55. Vergl. Art. 4 Z. 14.
u Art. 53, Absatz 1. Vergl. Art. 64 A. 1.
Absatz 4. Vergl. Art. 57 und Art. 59.
Absatz 5. welcher lautete: „Die Vertheilung des Ersatzbedarfes
findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung
statt, und die hiernach in jedem Staate gestellte Quote kommt
auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung“, ist durch
Reichsges., betr. die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893, Art 1
in Wegfall gekommen. Nach Art. II §. 1 dieses Gesetzes bestimmt
der Kaiser „für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die
Marine einzustellenden Rekruten“. — Vergl. Ges,., betr. die deutsche
Flotte, vom 14. Juni 1900.
Artikel 564.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein-
heitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der
Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung
der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und