Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung des Deutschen Reichs. 39 
wärtigen Vertrages obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen 
über den Portobezug nicht unter das interne deutsche Porto her- 
unter gegangen ist. Hat in besonderen Fällen ein niedrigeres 
Porto vereinbart werden mülsssen, so bleibt die Theilnahme an 
den Bestimmungen des bezüglichen Vertrages dem Ermessen der 
einzelnen Postverwaltungen anheimgestellt. 
IX. Marine und Schifffahrt. 
Artikel 53. 
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter 
dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zu- 
sammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die 
Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen 
dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu neh- 
men sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und 
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Auf- 
wand wird aus der Reichskasse bestritten. · · 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, ein- 
schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker 
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dieuste 
in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. 
31 Art. 53—55. Vergl. Art. 4 Z. 14. 
u Art. 53, Absatz 1. Vergl. Art. 64 A. 1. 
Absatz 4. Vergl. Art. 57 und Art. 59. 
Absatz 5. welcher lautete: „Die Vertheilung des Ersatzbedarfes 
findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung 
statt, und die hiernach in jedem Staate gestellte Quote kommt 
auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung“, ist durch 
Reichsges., betr. die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893, Art 1 
in Wegfall gekommen. Nach Art. II §. 1 dieses Gesetzes bestimmt 
der Kaiser „für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die 
Marine einzustellenden Rekruten“. — Vergl. Ges,., betr. die deutsche 
Flotte, vom 14. Juni 1900. 
Artikel 564. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein- 
heitliche Handelsmarine. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der 
Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung 
der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und
	        
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