48 Verfassung des Deutschen Reichs.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann
im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer An-
leihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des
Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die
Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schluß-
bestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen
des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72
nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem
Reichstage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer
erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
Vergl. unten S. 113 ff.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Straf-
bestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität,
die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs,
endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages,
eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages,
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs,
während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort,
Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung,
werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und be-
straft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder
künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine
gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung,
seine Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Stände-
mitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Hand-
lung zu richten wäre.
Vergl. E. G. zum St. G. B. §s. 4 und St. G. B. ös. 81, 93,
105, 196, 197, 389.