50 Verfassung des Deutschen Reichs.
ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden
Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege
anzunehmen, und darauf die erichtlihe Hülfe bei der Bun-
deöregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu
ewirken.
XIV. Algemeine Bestimmungen.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der
Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im
Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch
welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren
Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur
mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeän-
dert werden.
Vergl. Art. 5 und 57. — Vergl. auch Protokoll vom 15. Novem-
ber 1870 unter 8 (unten S. 98) und Verhandlung vom 25.
November 1870 (unten S. 103).
Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten:
a) Bayern: Art. 4 Z. 1, 4 und 10, Art. 35, Art. 38, Art. 46,
Art. 52 und Schlußbestimmungen zu Abschnitt XI und XII;
b) Württemberg: Art. 4 Z. 10, Art. 8, Art. 35, Art. 38,
Art. 52 und Schlußbestimmung zu Abschnitt XI;
c) Baden: Art. 35, Art. 38;
d) Sachsen: Art. 8;
e) Hamburg und Bremen: Art. 34.