Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 61
und Colmar, zwanzig von den zwanzig Landkreisen, in den
Kreisen Mülhausen und Colmar unter Ausscheidung der
gleichnamigen Stadtgemeinde, gewählt.
8. 14.
Die Abgeordneten von Straßburg, Mülhausen, Metz
und Colmar werden von den Gemeinderäthen aus deren
Mitte gewählt.
Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen,
daß die Gemeinderäthe aus ihren Mitgliedern, in Gemeinden
mit weniger als 1000 Einwohnern einen Wahlmann,
in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern für je volle
1000 Einwohner mehr einen Wahlmannn mehr wählen.
Die Wahlmänner jedes Kreises wählen den Abgeordneten
desselben.
Die Wahlen der Abgeordneten werden innerhalb vier
Wochen nach der Wahl der Wahlmänner vorgenommen.
Wählbar zum Abgeordneten ist, wer das aktive Wahlrecht
besitzt und im Bezirke seinen Wohnsitz hat.
8. 15.
Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten
geschehen in geheimer Abstimmung auf drei Jahre.
Das Recht des Wahlmannes sowie der von den Gemeinderäthen
gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mitgliedschaft
im Gemeinderath.
S. 16.
In Gemeinden, deren Gemeinderath suspendirt oder
aufgelöst ist, ruht das Wahlrecht.
8. 17.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der
Wahlen werden durch Kaiserliche Verordnung getroffen.
Vergl. Kaiserliche Verordnung, betr. die Wahlen zum Landesausschuß,
vom 1. Oktober 1879 (im G. B. f. Els.-Loth.).
S. 18.
Die nach 8§. 13 bis 17 gewählten Abgeordneten haben,
insofern sie noch nicht vereidet sind, bei ihrem Eintritt in