Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  61

und  Colmar,  zwanzig  von  den  zwanzig  Landkreisen,  in  den
Kreisen  Mülhausen  und  Colmar  unter  Ausscheidung  der
gleichnamigen  Stadtgemeinde,  gewählt.

8.  14.

Die  Abgeordneten  von  Straßburg,  Mülhausen,  Metz
und  Colmar  werden  von  den  Gemeinderäthen  aus  deren
Mitte  gewählt.

Die  Wahl  in  den  Kreisen  wird  derart  vorgenommen,
daß  die  Gemeinderäthe  aus  ihren  Mitgliedern,  in  Gemeinden
  mit  weniger  als  1000  Einwohnern  einen  Wahlmann,
in  Gemeinden  mit  über  1000  Einwohnern  für  je  volle
1000  Einwohner  mehr  einen  Wahlmannn  mehr  wählen.

Die  Wahlmänner  jedes  Kreises  wählen  den  Abgeordneten
  desselben.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  werden  innerhalb  vier
Wochen  nach  der  Wahl  der  Wahlmänner  vorgenommen.
Wählbar  zum  Abgeordneten  ist,  wer  das  aktive  Wahlrecht
besitzt  und  im  Bezirke  seinen  Wohnsitz  hat.

8.  15.

Die  Wahlen  der  Wahlmänner  und  der  Abgeordneten
geschehen  in  geheimer  Abstimmung  auf  drei  Jahre.

Das  Recht  des  Wahlmannes  sowie  der  von  den  Gemeinderäthen
  gewählten  Abgeordneten  erlischt  mit  der  Mitgliedschaft
  im  Gemeinderath.

S.  16.

In  Gemeinden,  deren  Gemeinderath  suspendirt  oder

aufgelöst  ist,  ruht  das  Wahlrecht.
8.  17.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der
Wahlen  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  getroffen.
Vergl.  Kaiserliche  Verordnung,  betr.  die  Wahlen  zum  Landesausschuß,
  vom  1.  Oktober  1879  (im  G.  B.  f.  Els.-Loth.).

S.  18.

Die  nach  8§.  13  bis  17  gewählten  Abgeordneten  haben,
insofern  sie  noch  nicht  vereidet  sind,  bei  ihrem  Eintritt  in