Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

60  Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.

§.  10.

Der  Staatsrath  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Statthalters

  aus  folgenden  Mitgliedern:
1.  dem  Staatssekretär,
2.  den  Unterstaatssekretären,
3.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  und  dem
ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  diesem
Gerichte,
4.  acht  bis  zwölf  Mitgliedern,  welche  der  Kaiser  ernennt.
Von  den  unter  4  bezeichneten  Mitgliedern  werden  drei
auf  den  Vorschlag  des  Landesausschusses  ernaunt,  die
übrigen  beruft  der  Kaiser  aus  Allerhöchstem  Vertrauen.
Die  Ernennung  erfolgt  jedesmal  auf  drei  Jahre.

Im  Vorsitze  des  Staatsraths  wird  der  Statthalter  im
Behinderungsfalle  durch  den  Staatssekretär  vertreten.

Die  Geschäftsordnung  des  Staatsraths  wird  vom  Kaiser

festgestellt.
8.  11.
Die  Mitglieder  des  Kaiserlichen  Raths  in  Elsaß-Lothringen
  (§.  8  des  Gesetzes  vom  30.  Dezember  1871)  werden

  bis  auf  weiteres  in  der  Zahl  von  zehn  durch  Kaiserliche
  Verordnung  ernannt.

§.  12.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  wird  auf
achtundfünfzig  erhöhet.  »

Von  den  Mitgliedern  werden  vierunddreißig  nach  Maßgabe
  der  in  dem  Kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874
getroffenen  Bestimmungen  durch  die  Bezirkstage,  und  zwar
zehn  durch  den  Bezirkstag  des  Ober-Elsaß,  elf  durch  den
Bezirkstag  von  Lothringen,  dreizehn  durch  den  Bezirkstag
des  Unter--Elsaß  gewählt.  Die  Wahl  von  Stellvertretern
findet  ferner  nicht  statt.

§.  13.

Von  den  übrigen  vierundzwanzig  Mitgliedern  werden
je  eines  in  den  Gemeinden  Straßburg,  Mülhausen,  Metz