Wahlgesetz und Wahlreglement. 65
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallit-
zustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar wäh-
rend der Dauer dieses Konkurs= oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffent-
lichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten
der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses
der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen
ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in
diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen
politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt
die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die
außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Be-
gnadigung erlassen ist.
Zahl 2. Konkurseröffnung: K. O. 88. 102 ff.
Zahl 4. Vergl. St. G. B. §. 32—47.
S. 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete
jeder Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zu-
rückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit min-
destens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die
Bestimmungen in dem §. 3 von der Berechtigung zum Wäh-
len ausgeschlossen ist.
Vergl. Schutzgebietsgesetz vom 10. Sept. 1900, §. 9.
8. 5.
In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000
Seelen derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum
verfassunggebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein
Abgeordneter gewählt. Ein Ueberschuß von mindestens
50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaates
wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem
Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht er-
reicht, wird Ein Abgeordneter gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und
kommen auf Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklen-
burg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz
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