68 Wahlgesetz und Wahlreglement.
„Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt
sind und nur die Bezeichnung der zu wählenden Person ent-
halten, gelten nicht als Druckschriften im Sinne der Reichs-
und der Landesgesetze.“
Vergl. auch Neglement §5. 14 A. 2. 15 A. 4.
§. 11.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit
dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine
Stimme geben will, Faeschriftidh oder im Wege der Ver-
vielfältigung zu versehen.
8. 12.
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stim-
menmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stim-
men. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehr-
heit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten
zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Vergl. Reglement §s§. 28, 30, 32.
§. 13.
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel
entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages
allein der Vorstand des Wahlbezirkes nach Stimmenmefr=
heit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prü-
fung durch den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen.
Die gültig befundenen bewahrt der Veorsteher der Wahl-
handlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der
Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
Vergl. Verfassung Art. 27, Reglement §. 35. — Ungültigkeit:
Reglement §§. 19, 20.
S. 14.
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete
aun dem von dem Bundespräsidium bestimmten Tage vor-
zunehmen.
Bundespräsidium: Verfassung Art. 11.— Vergl. auch Regle-
ment K. 9.