Wahlgesetz und Wahlreglement. 71
vember 1867 — Bundesgesetzbl. S. 131 —) werden in die
Wählerlisten eingetragen.
8. 2.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens
acht Tage lang auszulegen. · ç
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach
Maaßgabe des §. 8 des Gesetzes von der zuständigen Be-
hörde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande unter
Hinweisung auf §. 3 des Reglements, sowie unter Angabe
des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor
dem ge der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt
-! machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit
einer Sescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lauge
die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im
§. 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Be-
kanntmachungen erfolgt sind.
8. 3.
Wer die Liste für unrichtig oder unvolsständig hält,
kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der ge-
mäß §. 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung
derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von dem-
selben dazu ernannten Kommissar oder der dazu nieder-
gesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll
eben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen,
pus dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Er-
innerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zu-
ständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Be-
ginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt
und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Be-
theiligten bekannt gemacht sein.
8. 4.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste find die
Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Nande