Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz und Wahlreglement. 71 
vember 1867 — Bundesgesetzbl. S. 131 —) werden in die 
Wählerlisten eingetragen. 
8. 2. 
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens 
acht Tage lang auszulegen. · ç 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach 
Maaßgabe des §. 8 des Gesetzes von der zuständigen Be- 
hörde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande unter 
Hinweisung auf §. 3 des Reglements, sowie unter Angabe 
des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor 
dem ge der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt 
-! machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit 
einer Sescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lauge 
die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im 
§. 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Be- 
kanntmachungen erfolgt sind. 
8. 3. 
Wer die Liste für unrichtig oder unvolsständig hält, 
kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der ge- 
mäß §. 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung 
derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von dem- 
selben dazu ernannten Kommissar oder der dazu nieder- 
gesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll 
eben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, 
pus dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Er- 
innerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zu- 
ständige Behörde. 
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Be- 
ginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt 
und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Be- 
theiligten bekannt gemacht sein. 
8. 4. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste find die 
Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Nande 
 
	        
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