72 Wahlgesetz und Wahlreglement.
der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken.
Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der
Wählerliste beizuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste
sind am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter
der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das
zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Beschei-
nigung völliger Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen.
worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe
untersagt.
S. 5.
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belags-
stücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren,
das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs
Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus
mehr als einer Gemeinde bestehen (§. 7 des Reglements),
bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen
zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke ge-
hörigen Gemeinden.
S. 6.
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (6.6
des Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abge-
grenzt.
S. 7.
une Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk
ür si
ich.
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine,
sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bil-
dung des Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht in ge-
nügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften
zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere
Wahlbezirke getheilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der
letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.